Silvester-Feuerwerkskörper dürfen auch in Zukunft in einem Spielwarengeschäft im Einkaufszentrum verkauft werden.
In einem jetzt beim Landgericht Magdeburg anhängigen Verfahren war zu entscheiden, ob ein Vermieter seinem Mieter, einem Spielwarengeschäft, untersagen kann, Feuerwerkskörper zu verkaufen. Dabei verwies der Vermieter auf den Mietvertrag, wonach ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürften. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.
Das Landgericht Magdeburg ist anderer Meinung: Silvesterfeuerwerkskörper sind Spielwaren. Grundsätzlich spielen nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsenen oder auch Haustiere. Daher umfasst der Begriff des Spielzeugs nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. So werden Kartenspiele wie Poker oder Skat gerade auch von Erwachsenen gespielt. Aber auch die elektrische Modelleisenbahn oder seit einigen Jahren Computerspiele werden durchaus auch von Erwachsenen gespielt. Das Gleiche gilt für Feuerwerkskörper. Sie werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Folglich darf ein Spielwarengeschäft Silvester-Feuerwerkskörper verkaufen.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 04. Oktober 2010 – 10 O 551/10
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