Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig1.

Im Rahmen einer vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung ist daher trotz der von ihm tatsächlich vorgenommenen, aber nicht konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen.
Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag2.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte -wie hier- zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt3, für die Schadensabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch in diesem Fall von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, wobei sich diese nach dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft bemisst4. Denn der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig5. Eine solche liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann vor, wenn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird, sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird. Denn auch im letzteren Fall möchte der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung den Umstand berücksichtigt wissen, dass er tatsächlich einen (umsatzsteuerpflichtigen) Ersatzkauf vorgenommen hat. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibt aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist; vom Geschädigten nicht abgerechnet wird.
Zwar wurde in früheren BGH, Urteilen der Ersatz der Umsatzsteuer beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat mit der Begründung versagt, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei, so dass sie „in diesem Fall auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig“ sei6. Darüber, ob sie, wäre sie bei einer Ersatzbeschaffung angefallen, auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig wäre, hatte der Bundesgerichtshof allerdings in den genannten Entscheidungen nicht zu befinden. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 13.09.20167 verneint, und zwar entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unabhängig von dem Umstand, dass der Geschädigte in dem dort zugrunde liegenden Fall vorsteuerabzugsberechtigt war8. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof fest.
Auch wird der Geschädigte durch das Verbot, in die fiktive Schadensabrechnung den Brutto-Wiederbeschaffungswert einzubeziehen, dann nicht schlechter gestellt, wenn wie vorliegend die fiktiven Ersatzbeschaffungskosten (bei Zugrundelegung des Netto-Wiederbeschaffungswertes) die Bruttokosten des tatsächlich erfolgten, aber nicht abgerechneten Ersatzbeschaffungsgeschäfts übersteigen. Überstiegen wie hier nicht die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung überzugehen9.
Zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils verweist der Bundesgerichtshof auf seine Urteile vom 13.09.2016 und 9.05.200610. Danach ist vom Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18
- Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115[↩]
- BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 12, 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175[↩]
- BGH, Urteile vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175[↩]
- BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 10; vom 02.07.2013 – VI ZR 351/12, NJW 2013, 3719 Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115[↩]
- BGH, aaO Rn. 17: „Unabhängig hiervon“[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115, Rn. 13; und vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 7[↩]