Fitnessstudio -und die außerordentliche Vertragskündigung wegen Krankheit

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages ist wirksam, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. Das kann bei einer Erkrankung der Fall sein, durch die eine Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich ist. Vorerkrankungen sind dann ohne Belang, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zur Kündigung führenden Beschwerden nicht vorhanden war und das Auftreten für den Kunden unvorhersehbar war.

Fitnessstudio -und die außerordentliche Vertragskündigung wegen Krankheit

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankenthal in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung eines Fitnessstudiokunden als wirksam angesehen und die Klage der Betreiberin des Fitnessstudios wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge abgewiesen.

Die Parteien schlossen am 17.10.2017 für die Zeit ab dem 20.11.2017 einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in Frankenthal, dessen Laufzeit zunächst auf 104 Wochen begrenzt war. Der Beklagte litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule, degenerativen HWS-Veränderungen sowie Arthrose in den Knien.

Daraufhin einigten sich die Parteien Ende August 2018 auf ein „Ruhen“ des Vertrages für 52 Tage, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages bis zum 24.02.2020 verlängerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2018 erklärte der Beklagte die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 15.10.2018. Auf die Klage der Klägerin wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge erwiderte der Beklagte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nach Abschluss des Vertrages im Sommer 2018 erheblich verschlechtert. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, vor allem aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen, was im Übrigen auch aus medizinischer Sicht nicht angeraten sei.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Frankenthal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fortführung des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, für den Beklagten nicht zumutbar war, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen ankam.

Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden:

1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages ist wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

2. a) Dies kann insbesondere bei einer Erkrankung des Kunden der Fall sein, die ihm die Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich macht.
b) Dabei spielen Vorerkrankungen des Kunden jedenfalls dann keine Rolle, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.

Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 5. Juni 2020 – 3c C 51/19

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