Fitnessstudio – und die Kündigung des Vertrages

Legt der Kunde eines Fitnessstudios für seine Kündigung lediglich ein Attest vor, in dem allgemein von gesundheitlichen Gründen die Rede ist, führt das zu einer unwirksamen fristlosen Kündigung.

Fitnessstudio – und die Kündigung des Vertrages

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Fitnessstudios stattgegeben, den ausstehenden Beitrag zu zahlen. Der Fitnessstudiobetreiber klagte gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500,00 Euro. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hatte der Beklagte nachzuweisen, dass er tatsächlich aus medizinischen Gründen an der Fitnessstudionutzung gehindert war. Hierzu ist klarzustellen, dass die Kündigungserklärung inhaltlich zwar darauf beschränkt werden durfte, auf gesundheitliche Gründe abzustellen, ohne diese konkret benennen zu müssen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die gesundheitlichen Gründe auch tatsächlich vorlagen. Dies kann nur anhand einer konkreten Erkrankung geprüft werden; also ob der Beklagte an einer Krankheit litt, die es ihm verwehrt hat, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen.

Das Attest enthält nur eine pauschale Bescheinigung, dass der Beklagte „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht am Sport im Fitnessstudio teilnehmen könne. Das ist nichtssagend, weil aus dem Attest nicht konkret hervorgeht, welche gesundheitlichen Gründe ein Fitnesstraining hindern sollen, und die Auswirkungen beziehungsweise Risiken der unbekannten Erkrankung so nicht geprüft werden können.

Ein Sachverständigengutachten musste auch nicht von Amts wegen eingeholt werden (vgl. §144 Abs. 1 S. 1 ZPO). Grundsätzlich darf das Gericht die Initiative den Parteien überlassen. Eine Partei darf deshalb regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen.

Ist also nicht bewiesen, dass der Kunde aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ein Fitnessstudio zu benutzen, war er zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) nicht berechtigt. Der Vertrag besteht für den streitbefangenen Zeitraum ungekündigt fort. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten ist nicht wirksam.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 2019 – 31 C 2619/19

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