Ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gegen geltendes Preisrecht.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt TUI damit gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.
Das von der Wettbewerbszentrale angerufene Landgericht Hannover hat den Reiseveranstalter TUI antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt1, auf die Berufung von TUI hat das Oberlandesgericht Celle das landgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Celle heute im Ergebnis bestätigt und die hiergegen gerichtete Revision der Wettbewerbszentrale zurück gewiesen:
Zwar hält der Bundesgerichtshof die beanstandete Werbung nicht bereits, wie das OLG Celle, deshalb für zulässig, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. jedoch sieht der Bundesgerichtshof in der beanstandeten TUI-Werbung einen Preisanpassungsvorbehalt enthalten, der jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig ist.
Ein solcher Preisanpassungsvorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. TUI hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß von maximal 50 € pro Flugstrecke und auch nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde nach Ansicht des BGH mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08 – Costa del Sol