Platzwunden beim Karnevalsumzug, die dadurch hervorgerufen werden, dass von einem Karnevalswagen aus mit einem Pralinenkarton geworfen wurde, gegeben dem geschädigten Besucher weder gegen den Werfer noch gegen den Veranstalter einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch.
Denn hierbei hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts Aachen nur ein Verletzungsrisiko verwirklicht, in welches der Besucher durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagsumzug eingewilligt hatte.
Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, kann auch dem geschädigtem Besucher nicht unbekannt geblieben sein. Wenn er gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn er dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten.
Daran ändert auch auch der Umstand nichts, dass bislang lediglich mit Kamelle geworfen worden ist, andere Gegenstände dagegen, wenn überhaupt, nur von den Wagen an Zuschauer heruntergereicht, nicht aber in die Zuschauermenge geworfen wurden.
Dieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Besucher dabei gerade auf besondere, dem Gericht im übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur im konkreten Ort abstellt. Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Besucher durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur dieser konkrete Ort, sondern das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu beurteilen als mit Ortsansässigen. Im Rheinland aber ist es üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen. Selbst wenn der Vortrag des Besuchers, solches sei in diesem Ort bisher nicht der Fall gewesen, zutrifft, konnte er doch nicht darauf vertrauen, dass beim Rosenmontagsumzug 2005 nunmehr nicht auch in diesem Ort im Anschluß an die Gepflogenheiten der Umgebung mit Pralinenschachteln geworfen wird. Vielmehr lag es nahe, dass derartiges Wurfgut nunmehr auch dort verwendet wird. Auch hierin hat der Besucher des Karnevalsumzugs durch seine Anwesenheit konkludent eingewilligt.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig anderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen; und vom rheinischen Karneval getrennten Fastnachtstradition übernommen würden, welche besondere und neue Gefahren mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen wäre ihm Recht zu geben, dass eine Einwilligung in diese Gefahren nicht vorgelegen hätte. Dies aber ist mit dem Werfen von Pralinenkartons nicht gleichzusetzen.
Amtsgericht Aachen – Urteil vom 10. November 2005 – 13 C 250/05











