Wurde einer (Zeitungs-)Verlegerin die Veröffentlichung eines Fotoausschnittes verboten, kann dieses Verbot auch die Veröffentlichung des gesamten Fotos umfassen und die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen dieser Folgeveröffentlichung rechtfertigen.

So ist es für das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Umstand, dass eine Verlegerin bei der Zweitveröffentlichung das gesamte Foto, von dem sie bei der Erstveröffentlichung nur einen – unter anderem das Gesicht der Klägerin umfassenden – Ausschnitt in vergrößerter Form publiziert hatte, als Veröffentlichung eines identischen Bildnisses bewertet hat [1].
Diese Folgeberichterstattung bezieht sich zwar anders als die ursprüngliche Berichterstattung, hinsichtlich derer ein rechtskräftiges Verbot der Veröffentlichung des Fotos erging, nicht mehr auf eine Unterstützung von Fahndungsmaßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit den Ausschreitungen beim G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg.
Aus dem Begleittext der Folgeberichterstattung wird jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Foto erneut veröffentlicht hat, weil sie das gerichtliche, von ihr nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene Veröffentlichungsverbot für falsch hält. Aus der Pressefreiheit lässt sich indes kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 BvR 957/19
- OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.01.2019 und 15.03.2019 – 16 W 4/19[↩]
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