Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2009 – IX ZR 90/08
- Anschluss an BGHZ 135, 140[↩]










