Forderungsabtretung in der Insolvenz des Schuldners

Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.

Forderungsabtretung in der Insolvenz des Schuldners

Nach § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über1. Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Einziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht jedoch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich über die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (8Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 4039), also über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzordnung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht entnommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf beschränkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff InsO entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtretung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2 InsO unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2009 – IX ZR 19/08

  1. BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 – IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 – IX ZR 65/08, z.V.b.[]