Forderungsabtretung nach Insolvenzeröffnung

Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit.

Forderungsabtretung nach Insolvenzeröffnung

Keine Schuldbefreiung nach § 82 S. 1 InsO

Der Zahlung an den Abtretungsempfänger kommt im Verhältnis zum Insolvenzverwalter keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der zu beurteilende Leistungsvorgang wird nicht durch die Vorschrift des § 82 Satz 1 InsO erfasst.

Die Bestimmung des § 82 InsO schützt den Leistenden in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag1. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung – gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) – die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots sind – abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes – gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten auf einer solchen Verfügung, ist die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gegenüber § 82 InsO vorrangig.

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Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu2.

Daran anknüpfend ist im Streitfall für eine schuldbefreiende Leistung des Schuldners an den Abtretungsempfänger kein Raum, weil es an einem rechtsbeständigen Forderungserwerb durch diese fehlt3. Die von dem Schuldner zugunsten des Abtretungsempfängers erklärte Abtretung der gegen die Nebenintervenientin gerichteten Forderung ging infolge des ihm zuvor auferlegten Verfügungsverbots ins Leere (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Zahlungen des Schuldners an den Abtretungsempfänger als vermeintlichen Zessionar konnten mangels eines gültigen Forderungserwerbs ebenso wie bei einer unwirksamen Ermächtigung keine Schuldbefreiung entfalten4.

Keine Schuldbefreiung nach § 407 I, 408 I, II BGB

Der Schuldner ist weder gemäß § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1 und 2 BGB noch nach Maßgabe des § 409 Abs. 1 BGB durch die Zahlung an den Abtretungsempfänger von seiner Verbindlichkeit frei geworden.

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Nach Insolvenzeröffnung oder dem Erlass eines Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) kommt eine Schuldbefreiung nach Maßgabe der §§ 407, 408 BGB nur in Betracht, soweit diese Regelungen nicht mit § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1 InsO kollidieren. § 82 InsO bietet wie die im Wesentlichen inhaltsgleiche5 Vorgängerregelung des § 8 KO eine besondere, abschließende Vergünstigung6. Sonstige Befreiungstatbestände sind darum nach Eingreifen insolvenzrechtlicher Verfügungsverbote grundsätzlich nicht mehr beachtlich7.

Keine Schuldbefreiung nach § 409 I BGB

Auch aus § 409 Abs. 1 BGB kann der Schuldner im Blick auf die Zahlung an den Abtretungsempfänger keine Rechte herleiten.

Diese Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfügungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt8. Die Regelung des § 409 BGB ist also unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht9. Im Streitfall ist § 409 Abs. 1 BGB danach nicht anwendbar, weil der Schuldner infolge der Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr verfügungsbefugt war10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11

  1. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 9[]
  2. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82 Rn. 3b; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010, § 82 Rn. 5; BKInsO/v. Olshausen, 2011, § 82 Rn. 6[]
  3. vgl. B. Schäfer, ZInsO 2008, 16, 17 f[]
  4. vgl. RGZ 83, 184, 189; RG LZ 1913 Nr. 5 Sp. 395, 398; B. Schäfer, aaO; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO, § 82 Rn. 3d; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rn.20; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 82 Rn. 4; BKInsO/v. Olshausen, aaO, § 82 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 82 InsO Rn. 6[]
  5. BT-Drucks. 12/2443, S. 136[]
  6. BGH, Urteil vom 12.11.1998 – IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 59; vom 16.07.2009, aaO, Rn. 13[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1986 – VII ZR 248/85, ZIP 1986, 720[]
  8. BGH, Urteil vom 05.02.1987 – IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 46[]
  9. BGH, Urteil vom 05.07.1971 – II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 345[]
  10. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO; Piekenbrock, aaO; BKInsO/v. Olshausen, aaO; aA Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 82 Rn. 10[]
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