Forderungsabtretung nach selbständigem Beweisverfahren

Der Zessionar einer Forderung, zu deren anspruchsbegründenden Tatsachen der Zedent vor der Abtretung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, ist gehindert, zu den gleichen Tatsachen ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen denselben Antragsgegner einzuleiten.

Forderungsabtretung nach selbständigem Beweisverfahren

Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Antragstellerin im Umfang der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde kein schützenswertes rechtliches Interesse an der Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht B. hat, § 485 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Zessionar einer Forderung, zu deren anspruchsbegründenden Tatsachen der Zedent vor der Abtretung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, ist gehindert, zu den gleichen Tatsachen ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen denselben Antragsgegner einzuleiten. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 265, 325 ZPO i.V.m. § 485 Abs. 3 ZPO.

Nach § 485 Abs. 3 ZPO ist der vom Antragsteller erneut gestellte Antrag auf Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens gegen den gleichen Antragsgegner unzulässig, wenn über den gleichen Beweisgegenstand bereits ein anderes Beweisverfahren am gleichen oder an einem anderen Gericht anhängig ist1. Die gesetzgeberische Intention ist, die doppelte Anhängigkeit von Beweisverfahren mit dem gleichen Beweisthema und die mehrfache Begutachtung durch verschiedene Sachverständige zu unterbinden. Damit sollen verschiedene Sachverständigengutachten mit divergierenden Ergebnissen vermieden werden. Gleichzeitig dient die Vorschrift der Entlastung der Gerichte und der Prozessökonomie2.

Gleiches gilt, wenn statt des bisherigen Antragstellers der Zessionar der während der Anhängigkeit des selbständigen Beweisverfahrens abgetretenen Forderung einen erneuten Antrag auf Durchführung eines weiteren selbständigen Beweisverfahrens zum gleichen Beweisthema stellt. Das folgt aus dem auf das selbständige Beweisverfahren entsprechend anwendbaren Regelungskonzept der §§ 265, 325 ZPO.

Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit eines Anspruchs seine Abtretung nicht aus. Nach Absatz 2 hat die Abtretung keinen Einfluss auf den Prozess, dieser wird vom Zedent fortgeführt, falls nicht der Zessionar ihn mit Zustimmung des Gegners übernimmt.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Abtretung den Verlust der Sachlegitimation zur Folge hat, so dass ohne diese gesetzliche Regelung die Klage als unbegründet abzuweisen wäre. Der Gegner müsste damit rechnen, vom Zessionar erneut verklagt zu werden. § 265 ZPO soll dies verhindern, um den Prozessgegner, der die Veränderung der materiellen Rechtslage nicht beeinflussen kann, nicht um die bisherigen Prozessergebnisse zu bringen, etwa ein ihm günstiges Beweisergebnis oder die finanzielle Sicherheit der Prozesskostenerstattung bei geringerer Zahlungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers. Die Vorschrift schützt auch den Veräußerer und allgemein das wechselseitige Interesse der Parteien daran, den Prozess mit der Partei zu Ende zu führen, mit der er begonnen wurde und dient der Prozessökonomie3.

Diese Rechtsgedanken sind auf das selbständige Beweisverfahren entsprechend anwendbar. Auch in diesem Verfahren hat der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran, das einmal begonnene Verfahren mit einem im Hauptsacheprozess verwertbaren Beweisergebnis zu Ende zu führen. Ohne die entsprechende Anwendung der oben geschilderten Grundsätze würde dem Zedenten mit der Abtretung für die weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung fehlen und sein Antrag würde unzulässig. Der Antragsgegner könnte einem erneuten Beweisverfahren zu den gleichen Beweisfragen seitens des Zessionars ausgesetzt sein. Einen Parteiwechsel kann er nicht erzwingen.

Deshalb ist es geboten, dass der Zedent das Beweisverfahren gegen den Antragsgegner nach Abtretung des zugrunde liegenden Anspruchs grundsätzlich weiterführt, falls der Zessionar dieses nicht mit Zustimmung des Gegners übernimmt.

Dem Zessionar ist auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Verbots der Mehrfachbegutachtung nach § 485 Abs. 3 ZPO versagt, die gleichen Beweisfragen erneut gegen den gleichen Gegner anhängig zu machen. Er kann dafür kein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen:

Der Zessionar kann das Ergebnis des vom Zedent geführten selbständigen Beweisverfahrens in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als Kläger gegen den Antragsgegner als Beklagten verwerten, wenn die Abtretung nach Anhängigkeit erfolgte, § 493 ZPO4. Das folgt aus dem auch auf das selbständige Beweisverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 325 ZPO. Danach wirkt ein rechtskräftiges Urteil auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Daraus folgt, dass ein Gläubiger die prozessualen Wirkungen eines mit dem Schuldner geführten Rechtsstreits nicht durch eine spätere Abtretung der rechtshängigen Forderung zunichtemachen kann, was mit der Regelung in § 265 Abs. 2 ZPO korrespondiert, wonach eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der Klageforderung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess hat. Es erscheint geboten, diese prozessualen Regelungen auf die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens und auf die Verwertbarkeit des gewonnenen Ergebnisses entsprechend anzuwenden, wenn ein Beteiligter dieses Verfahrens seine Forderung erst nach Anhängigkeit des Beweisverfahrens oder sogar nach dessen Abschluss abgetreten hat5. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Gläubiger sich einem ihm etwa nachteiligen Ergebnis des Beweisverfahrens dadurch entzieht, dass er den nachfolgenden Hauptsacherechtsstreit nicht selbst einleitet, sondern durch einen Zessionar führen lässt. Zudem wäre nicht einsehbar, dass der Antragsgegner sich nicht an dem Ergebnis des gegen ihn durch den Zedenten geführten Beweisverfahrens festhalten lassen muss, wenn er vom Zessionar verklagt wird. Ein solches Ergebnis wäre nicht interessengerecht. Der Antragsgegner würde allein dadurch einen Prozessvorteil erlangen, dass das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten nur deswegen nicht verwertbar wäre, weil der Antragsteller dieses Verfahrens während oder nach Durchführung dieses Beweisverfahrens seine Ansprüche abgetreten hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – VII ZB 126/09

  1. OLG Köln, VersR 1992, 1152; OLG Hamm, BauR 1988, 762 = ZfBR 1987, 202; Weise, Selbständiges Beweisverfahren im Baurecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 237, 240; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 485 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 485 Rn. 13[]
  2. BT-Drucksache 11/3621 und 11/8283, S. 47[]
  3. MünchKomm-ZPO/BeckerEberhard, 3. Aufl., § 265 Rn. 1 ff. m.w.N.[]
  4. KG, MDR 1981, 940; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 1032; Weise, aaO, § 7 Rn. 640; KleineMöller/Praun/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 319; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 493 Rn. 8[]
  5. KG, MDR 1981, 940; OLG Frankfurt, MDR 1984, 238; Wieczorek/Schütze/Ahrens, aaO, Rn. 8[]

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