Formalia einer Beschwerdeentscheidung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben1.

Formalia einer Beschwerdeentscheidung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht2.

So liegt es hier. Das Beschwerdegericht gibt lediglich den amtsgerichtlichen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sowie den dagegen erhobenen Einwand wieder, bei der Photovoltaikanlage handele es sich um eine bewegliche Sache, die nicht Zubehör des Grundstücks sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück werden ebenso wenig dargestellt wie der Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses; damit ist auch der Gegenstand der Zwangsverwaltung nicht ersichtlich. Ferner fehlt es an der Darlegung des Hintergrundes der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaikanlage. Ohne diese tatsächlichen Feststellungen kann die Frage, ob die Einspeisevergütungen bei der Berechnung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet werden. Die maßgeblichen Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Beschlusses oder den in ihm enthaltenen Bezugnahmen. Die erfolgte pauschale Verweisung auf den Akteninhalt ist unzulässig, da es nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist, sich anhand der Akten selbst ein Bild des Sach- und Streitstandes zu verschaffen3. Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht weiter, da in dieser lediglich rechtliche Ausführungen zu der Frage der Zubehöreigenschaft enthalten sind. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Beschwerdegericht an, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks handele. Aus dem Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung ergibt sich demgegenüber, dass Verwaltungsobjekt ein näher bezeichneter Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an einem Grundstück ist. Insoweit bleibt unklar, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht bei seiner Prüfung ausgeht.

, Beschluss vom 20. November 2014 – V ZB 204/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – V ZB 157/13 3; Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14.06.2010 – II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; Beschluss vom 20.06.2001 – IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – V ZB 157/13 3; Beschluss vom 18.04.2013 – V ZB 81/12 3; Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 107/01, NJW-RR 2002, 1076; BGH, Urteil vom 30.01.1979 – VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250[]