Formularpflicht für die Zwangsvollstreckung – und die Zinsen in der Forderungsaufstellung

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen1.

Formularpflicht für die Zwangsvollstreckung – und die Zinsen in der Forderungsaufstellung

Andernfalls entspricht der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.20142 vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller auf Seite 1 und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hingewiesen. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist3.

Ein solcher Fall liegt in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht.

Mit zutreffender Begründung weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die noch zu vollstreckende Restforderung in Höhe 241, 52 € in der zweiten Zeile auf Seite 3 des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die Erfassung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen ist nicht erforderlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu vollstreckenden Restforderungen einzutragen. Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.

Die Kosten der Rechtsverfolgung hätte der Gläubiger in Zeile 11 auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen.

Auch konnte die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge „nebst“ Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241, 52 € für den Zeitraum vom 23.12 2014 bis zum 21.06.2015 auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars eintragen können.

Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll4.

In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, bestand für den Gläubiger auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZB 54/15

  1. Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81[]
  2. BGBl. I S. 754, 759 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 14 m.w.N.[]