Fremdwährungsschulden – und die Zahlungsklage

Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen1.

Fremdwährungsschulden – und die Zahlungsklage

Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung einzuklagen2. Die Inlandswährung ist kein minus, sondern ein aliud dazu. Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen3.

Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche geschuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht4, hier also das ungarische Recht.

Insoweit fehlt es an Feststellungen, dass die Klägerin nach ungarischem Sachrecht dazu berechtigt ist, die Mautschulden in Euro zu fordern. Aus der vom Landgericht herangezogenen MautVO ergibt sich nur eine Zahlungspflicht in ungarischen Forint.

Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine andere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der inländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschweigende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2022 – XII ZR 7/22

  1. im Anschluss an BGH Urteil vom 29.05.1980 – II ZR 99/79 NJW 1980, 2017[]
  2. Staudinger/Omlor BGB [2021] § 244 Rn. 133[]
  3. vgl. BGH Urteil vom 29.05.1980 – II ZR 99/79 NJW 1980, 2017[]
  4. Staudinger/Magnus [2011] Rom I-VO Art. 12 Rn. 109; Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Rom IVO Art. 12 Rn. 18[]
  5. vgl. BGHZ 101, 296 = NJW 1987, 3181, 3184[]
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Zahlungsklagen einer Gesellschaft - und der Gesellschafter als Nebenintervenient

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