Fristberechnung bei der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

Der Lauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss ist nach Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und der dadurch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO bewirkten Zustellung nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB zu berechnen.

Fristberechnung bei der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

War die sofortige Beschwerde zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil sie verfristet war, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Beschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt2.

Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, beginnt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet. Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss3. Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip4. Dies gilt jedenfalls, wenn eine solche Festsetzung von Rechts wegen erfolgen durfte und dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Die Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann mit der Zustellung der Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung im Internet am 25.03.2010. Der zweite Tag nach Veröffentlichung fiel auf einen Samstag. Gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also des Montags, 29.03.20105.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB.

Die Frist begann gemäß § 187 Abs. 2 BGB zu laufen. Maßgebend ist, ob die gesetzliche Regelung den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt knüpft (dann ist § 187 Abs. 1 BGB anwendbar) oder ob sie den Fristbeginn in anderer Weise regelt (dann kommt § 187 Abs. 2 BGB zur Anwendung). Das entspricht ständiger Rechtsprechung6.

Im vorliegenden Fall ist zwar ein Ereignis, die Veröffentlichung im Internet, maßgeblich für den Beginn der Bewirkungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Hier gilt deshalb § 187 Abs. 1 BGB. Mit dem Ablauf des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Tages ist die Bekanntmachung bewirkt.

Für den Beginn der Frist der sofortigen Beschwerde ist demgegenüber kein Ereignis maßgebend, dass in den Lauf eines Tages fällt, sondern der Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Demnach ist § 187 Abs. 2 BGB einschlägig7. Der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogene Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt 0.00 Uhr eines bestimmten Tages8 ist hiermit nicht vergleichbar, denn dort fällt gerade ein bestimmtes Ereignis, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in den Lauf eines Tages. Solches ist hier nicht der Fall.

Der Lauf der Frist berechnet sich demgemäß nach § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorangeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2013 – IX ZB 101/11

  1. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 6 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZB 42/10, ZIP 2012, 1779 Rn. 5 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12.07.2012, aaO Rn. 6[]
  4. BGH, Beschluss vom 12.07.2012, aaO Rn. 7[]
  5. Graf-Schlicker/Kexel, InsO 3. Aufl., § 9 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Rüther, 4. Aufl., § 9 Rn. 8; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 9 Rn. 7[]
  6. GmS-OBG, Beschluss vom 06.07.1972 – GmSOGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397 f; BGH, Urteil vom 03.02.1989 – V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827; vom 13.01.2005 – IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012, aaO Rn. 6[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2005, aaO[]

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