Fristenkontrolle – und die Überwachung der Rechtsanwaltsfachangestellten

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Wiedereinsetzungsentscheidung mit der Überwachungspflicht zu befassen, die den Rechtsanwalts bei einer voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung trifft, die seit nahezu sechs Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist:

Fristenkontrolle – und die Überwachung der Rechtsanwaltsfachangestellten

Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht1. Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss2. Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall3.

Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der im vorliegenden Fall eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtigten tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte4. Besondere Umstände, die eine besondere Kontrolle der Rechtsanwaltsfachangestellten hätten notwendig machen können, etwa dass sie sich noch in der Phase der Einarbeitung befunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Da es sich bei der Angestellten K. um eine ausgebildete Fachkraft handelt, lässt sich eine Kontrollpflicht des Rechtsanwalts dem Beschluss des BGH vom 11.09.20075 nicht entnehmen. Dem Fall lag zugrunde, dass einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten die Notierung und Überwachung von Fristen übertragen worden ist. Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen eine noch auszubildende Kraft6.

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Der Rechtsanwalt muss eine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Personal auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durchführen. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.20117. Der Bundesgerichtshof hat dort vielmehr für nicht erforderlich erachtet, dass der Rechtsanwalt nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Delegierung der Fristberechnung und notierung eine eigenständige Kontrolle durchführt. Zu Erforderlichkeit und Umfang einer anwaltlichen Kontrolle vor Ablauf einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten sagt der Beschluss nichts. Besondere Anforderungen an die notwendige Überwachung von Fristen sind zwar beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal zu stellen8. Doch traf dies für die Rechtsanwaltsfachangestellte im vorliegenden Fall nach den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu.

Dem Rechtsanwalt war vorliegend auch kein Organisationsverschulden vorzuwerfen, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Anwalt hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert, dass der damit befasste Mitarbeiter, bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt und prüft, ob dieser eine ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt9. Auch hat der Rechtsanwalt des Klägers die Zuverlässigkeit seines Personals in der Behandlung von Fristsachen gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2014 – VI ZB 45/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.1982 – VIII ZB 76/81, VersR 1982, 471[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10.02.1982 – VIII ZB 76/81, aaO sowie vom 04.11.1981 – VIII ZB 59/81 und – VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1994 – V ZR 62/93, VersR 1994, 1494; Beschluss vom 03.09.1998 – IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2002 – I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 06.12 1995 – VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; und vom 14.07.1994 – VII ZB 7/94, VersR 1995, 238, 239[]
  5. BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, aaO[]
  7. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – VI ZB 95/08, NJW 2011, 1080[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30; BGH, Urteil vom 23.09.1977 – V ZR 39/77, VersR 1978, 139[]
  9. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.09.2013 – VI ZB 61/12, MDR 2013, 1303; BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 09.02.1995 – V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074[]
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