Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger gegen das ihm am 8.08.2019 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 8.10.2019 abgelaufen. Am 9.10.2019 ist die Berufungsbegründung beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und in den Gründen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor1.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht ihr Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die Verfügung vom 04.10.2019 „Verlängerung 1 Monat – wenn Parallelurteil noch nicht da“ sei missverständlich und genüge nicht den Voraussetzungen einer präzisen anwaltlichen Einzelanweisung. Aus ihr gehe nicht hervor, dass die Akte zum Fristablauf wieder vorgelegt werden müsse. Sie erwecke zudem den Eindruck, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits verlängert worden sei. Daran ändere das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2019 nichts, es habe sich nicht um eine Einzelanweisung, sondern um eine Notiz bzw. einen Bearbeitungsvermerk der Prozessbevollmächtigten an sich selbst gehandelt. Entscheidend sei, dass die Angestellte die Notiz als Weisung in dem Sinne habe missverstehen können und auch tatsächlich missverstanden habe, dass sie zur Löschung der Begründungsfrist berechtigt sei, ohne dass es einer Rückversicherung bei der Prozessbevollmächtigten in Befolgung der allgemeinen Organisationsanweisung bedurft habe. Der Vortrag des Klägers, Einzelanweisungen würden per Diktat, persönlicher Ansprache oder digital erteilt, sei unerheblich, da an der Möglichkeit der Weisungserteilung durch Aktenvermerk im Grundsatz kein Zweifel bestehe. Eine Notiz, die geeignet sei, das Missverständnis hervorzurufen, es liege eine Einzelanweisung vor, sei sorgfaltspflichtwidrig.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung. Vor dem Bundesgerichtshof erhielt er nun Recht; der BGH hob den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zur an das Landgericht Frankfurt am Main:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Frankfurt a.M:.
Dies ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO)2. Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und der Beschluss bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben3. Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos, weil sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche (hier: prozessuale) Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergibt4.
Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und die der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren5. Mit der Begründung des Landgerichts Frankfurt a.M. kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung nicht versagt werden.
Das Landgericht Frankfurt a.M: ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare tun muss, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Er hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen6.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Frankfurt a.M: angenommen, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dadurch Fehlerquellen in das Geschehen hineingetragen, dass sie eine Notiz in die Akte aufgenommen habe, die geeignet gewesen sei, bei ihrer Kanzleiangestellten das Missverständnis hervorzurufen, darin liege die von der allgemeinen Organisationsregelung abweichende Einzelanweisung, die eingetragene Frist zur Berufungsbegründung ohne weitere Rückversicherung bei der Prozessbevollmächtigten zu löschen. Das Landgericht Frankfurt a.M: hat übersehen, dass die Frage, ob eine Aktennotiz als Einzelanweisung missverstanden werden kann, nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände der jeweiligen Büroorganisation zu beurteilen ist.
Ausweislich der dem Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2019 beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten seiner Prozessbevollmächtigten erfolgten „alle“ Arbeitsanweisungen der Prozessbevollmächtigten per Diktat, persönlicher Ansprache oder digitaler Anweisung in einen auf die Angestellte lautenden Postkorb, nicht hingegen über (handschriftliche) Vermerke in oder auf der Akte. Dementsprechend habe sie solche Vermerke in all den Jahren nie als Arbeitsanweisung aufgefasst. Derartige Vermerke seien als Gedankenstütze und Bearbeitungsvermerk ausschließlich für die Rechtsanwältin gedacht.
Legt man der rechtlichen Beurteilung diese – mangels abweichender Feststellungen als glaubhaft zu unterstellenden – Ausführungen zur konkreten Büroorganisation zugrunde, kann der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Sie musste nicht damit rechnen, dass der nur für sie gedachte Bearbeitungsvermerk „Verlängerung 1 Monat – wenn Parallelurteil noch nicht da“ von ihrer Angestellten als Anweisung fehlgedeutet werden würde, die Berufungsbegründungsfrist entgegen der allgemeinen Organisationsregelung ohne Rückversicherung bei ihr zu löschen.
Der angefochtene Beschluss war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers an das Landgericht Frankfurt a.M: zurückzuverweisen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3, 5 ZPO). Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Landgericht Frankfurt a.M: mit den Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften auseinanderzusetzen haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2021 – VI ZB 15/20
- LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2019 – 215 S 143/19[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 28/11 3; BGH, Beschlüsse vom 07.07.2010 – XII ZB 59/10, NJWRR 2010, 1648, Rn. 6; vom 02.12.2020 – XII ZB 303/20, FamRZ 2021, 447 Rn. 6; vom 30.03.2021 – VIII ZB 37/19, z.V.b., Rn. 22 f., 32 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.2011 – VI ZB 28/11 3; vom 19.01.2021 – VI ZB 41/20, NJWRR 2021, 317 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 03.12.2009 – IX ZB 238/08 4; vom 22.02.2018 – V ZB 157/17 5, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 10[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.12.2019 – VI ZB 19/19, NJWRR 2020, 311 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.10.2018 – VI ZB 68/16, NJWRR 2019, 502 Rn. 10; vom 28.05.2013 – VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 29.10.2019 – VIII ZB 103/18, NJWRR 2020, 52, Rn. 11, jeweils mwN[↩]











