Fristlose Kündigung einer Kindertagesbetreuung

Kann die Kinderbetreuerin die vertraglich vereinbarte Kindertagesbetreuung auf absehbare Zeit nicht erbringen, berechtigt das den Vertragspartner zur fristlosen Kündigung. Er muss sich nicht auf eine mögliche Betreuung durch einen Vertreter verweisen lassen, denn entscheidend ist das persönliche, nicht übertragbare Verhältnis des Kindes zu seinem Betreuer. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung erfordert nicht die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben.

Fristlose Kündigung einer Kindertagesbetreuung

Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist gegeben, wenn es der Betreuerin nicht möglich ist, die Betreuung des Kindes weiterhin in einer Kinderbetreuungseinrichtung fortzusetzen. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit durch die Betreuerin lag im entschiedenen Fall auch nicht vor. Denn die Betreuerin besaß keine behördliche Genehmigung, die ihr eine Betreuung der Kinder von Zuhause aus ermöglicht hätte.

Die von der Betreuerin vorgeschlagene Vertreterin war ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieser die Erlaubnis des Jugendamtes zur Kinderbetreuung fehlte oder nicht. Bei der Betreuung eines Kindes ganz wesentlich ist die persönliche Beziehung des Kindes zur Betreuungsperson bzw. der Eltern zur Betreuungsperson. Die Eltern müssen sich bei einem solch engen Verhältnis nicht auf – zunächst nicht absehbare Zeit – eine andere Bezugsperson verweisen lassen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht beim (zeitlich nicht absehbaren) Ausfall der ursprünglichen Betreuerin ist aus Sicht des Amtsgerichts Mannheim zu bejahen.

Für die Wirksamkeit der Kündigung spielt es dabei keine Rolle, ob der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben wurde oder nicht. Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden, § 626 II BGB – eine Verletzung führt zu einer Schadensersatzpflicht, jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25. Januar 2013 – 3 C 259/12