Fristverlängerung und Fristenkontrolle

Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.

Fristverlängerung und Fristenkontrolle

Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.

Kontrolle der bewilligten Fristverlängerung

Einem berechtigten Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung steht nicht schon entgegen, dass die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise nicht vorgelegen hat, weil auch ohne die Einwilligung eine bewilligte Fristverlängerung wirksam wäre1.

Die vorliegende Verlängerungsverfügung ist nicht vergleichbar mit einer „antragsgemäßen“ Fristverlängerung ohne Angabe eines Datums für das Fristende. Macht die Verfügung den Verlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist2. Im Streitfall bestand jedoch nach dem Wortlaut der Verfügung eine offensichtliche klärungsbedürftige Differenz zwischen der datumsmäßigen Festsetzung des Endes der Frist einerseits und der „antragsgemäßen“ Verlängerung andererseits, aufgrund deren ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das antragsgemäße Ende der Frist nicht gerechtfertigt war.

Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt3. Grundsätzlich ist hierfür der Wortlaut der Mitteilung entscheidend und zwar auch dann, wenn die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler aufweist, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt. Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler offensichtlich ist4. Dies gilt auch im Fall einer Unklarheit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aus der Sicht des objektiven Empfängers der Verfügung des Berufungsgerichts nicht ohne begründete Zweifel eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2012 entnehmen. Die berechtigten Zweifel hätte er jedenfalls durch eine Rücksprache bei Gericht klären müssen.

Fristenkontrolle bei Fristverlängerungsantrag

Eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Abgleich der notierten hypothetischen Frist mit der gewährten Frist sicherstellte, hätte die Möglichkeit eröffnet, die Frist zu wahren. Eine solche hat der Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen5. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen muss aber sichergestellt werden, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden6. Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird7.

Diesen Anforderungen entsprach im vorliegenden Fall die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag des hypothetischen Endes der von ihm beantragten Fristverlängerung im Fristenkalender bei oder alsbald nach Eingang der gerichtlichen Verlängerungsverfügung abgeglichen wird. Vielmehr blieb ungeprüft, ob die im Fristenkalender notierte hypothetische Frist mit der durch die gerichtliche Verfügung verlängerten Frist tatsächlich übereinstimmt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, wäre der damit betrauten Sekretärin aufgefallen, dass entgegen dem gestellten Antrag die Begründungsfrist nur bis zum 6.09.2012 verlängert worden ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er eine weitere Fristverlängerung beantragen können. Hingegen trug das vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgehen das Risiko der Fristversäumung für den – hier gegebenen – Fall in sich, dass die Fristverlängerung nicht in der beantragten Weise gewährt würde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2013 – VI ZB 6/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2004 – XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – III ZB 85/07, aaO[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1999 – V ZB 31/98, VersR 1999, 1304[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.07.2010 – VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; und vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2010 – VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 – XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22.11.2001 – XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13.12.2001 – VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14.06.2007 – I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797[]