Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht nicht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun.
In einem solchen Fall verletzt ein Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, dIe Berufungsklägerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf ausreichendes rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren1.
Die Berufungsklägerin hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung, die nur mit Einwilligung des Gegners erneut hätte verlängert werden können (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), versäumt. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil ein der Berufungsklägerinn zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vorliegt. Dieser durfte ohne Rücksprache mit dem Klägervertreter und Hinweis auch auf eine erteilte Einwilligung nicht darauf vertrauen, dass seinem am vorletzten Tag der bereits einmal verlängerten Frist zur Berufungsbegründung gestellten Antrag allein aufgrund seines Hinweises auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgegeben werde. Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 03.05.2011 war darauf hingewiesen worden, dass ohne Einwilligung des Gegners eine solche Verlängerung nicht mehr möglich sei.
Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor2.
Vor Ablauf der (bereits einmal verlängerten) Berufungsbegründungsfrist hat weder der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerinn den Gegner um die Erteilung der Einwilligung nachgesucht noch hat der Gegner von sich aus – etwa im Zusammenhang mit dem Vergleichsangebot – vorab die Zustimmung erteilt oder auch nur die Bereitschaft hierzu zu erkennen gegeben. Insbesondere gab der Vergleichsvorschlag der Klägerin dem Berufungsklägerinnvertreter keinen hinreichenden Anlass, mit diesem Angebot zugleich eine Einwilligung in eine weitere Fristverlängerung zu verbinden. Auch wenn eine Abstimmung der konkreten Formulierung der beabsichtigten Vereinbarung beabsichtigt war, musste ihm bewusst sein, dass er diese prozessuale Voraussetzung besonders ansprechen und noch innerhalb laufender Frist herbeiführen musste. Nach dem Klägervorbringen, dem die Berufungsklägerin weder in dem Wiedereinsetzungsantrag noch sonst entgegengetreten ist, war ohnehin nur ein Vollstreckungsvergleich angeboten worden, zu dem sich der Berufungsklägerinnvertreter in einem Telefongespräch am 26.05.2011 nicht geäußert hatte. Zudem hat er auch den Erhalt einer EMail vom 30.05.2011 nicht in Abrede gestellt, in dem (nochmals) auf eine Zahlung bis 31.05.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es lag damit auf der Hand, dass ohne eine solche vor Fristablauf erfolgte Zahlung der Vergleich wahrscheinlich scheitern würde und so die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift bei Gericht geboten war.
Hinzukommt, dass im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung die Vollständigkeit des Antrags voraussetzt. Dazu gehört die Darlegung der Einwilligung des Gegners, wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dies im Regelfall ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise kann auch eine konkludente Darlegung ausreichen. Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vorangegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt wurde, ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, „die Parteien“ benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen4.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerinn hat in seinem Antrag lediglich darauf hingewiesen, dass die Parteien sich derzeit noch in Vergleichsverhandlungen befänden. Dieses Vorbringen genügt nicht, um die Erteilung der Einwilligung des Gegners zur begehrten Fristverlängerung hinreichend darzutun. Denn allein die Erwähnung von bisher nicht bekannten Vergleichsverhandlungen gab dem Berufungsgericht keinen Anlass zur Mutmaßung, dass eine Einwilligung zwar eingeholt, jedoch im Fristverlängerungsantrag (versehentlich) nicht erwähnt worden sei.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, jedenfalls aus den Angaben der Geschäftsstellenmitarbeiterin F. habe sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine weitere Fristverlängerung ableiten lassen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Nach der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerinn hatte ihr die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts mitgeteilt, bei Vergleichsgesprächen werde eine Fristverlängerung gewährt. Auf Nachfrage, ob das auch für den zweiten Verlängerungsantrag gelte, da hierzu normalerweise die Zustimmung der Gegenseite erforderlich sei, soll dies bestätigt worden sein. Diesen Angaben einer Geschäftsstellenbeamtin konnte und durfte der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerinn jedoch nicht entnehmen, dass – entgegen der eindeutigen Gesetzeslage – bei Vergleichsgesprächen in jedem Fall eine zweite Fristverlängerung gewährt werde, und zwar auch dann, wenn der Gegner hierzu seine Einwilligung nicht erteilt hat. Vielmehr hätte sich in dieser Situation (zumindest) der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerinn bei Abwesenheit des Bundesgerichtshofsvorsitzenden selbst an dessen Stellvertreter oder den Berichterstatter wenden und weiter kundig machen müssen. Das ist nicht geschehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2012 – III ZB 57/11
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.04.2011 – VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5; und vom 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2004 – IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2005 – XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865, 866 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss 12.04.2006 – XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9[↩]











