Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem den Fristenlauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden.
Beantragt der Anwalt eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen1. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich2. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei3. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist4.
Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden5. Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2010 – VI ZB 1/10
- BGH, Beschluss vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07, JurBüro 2009, 54, 55; BGH, Beschluss vom 10.10.1991 – VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 21.12.1988 – VIII ZR 84/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 11; vom 05.05.1993 – XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214; Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 154/09, MDR 2010, 400[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07, aaO; BGH, Beschluss vom 25.03.1992 – XII ZR 268/91, FamRZ 1992, 1058[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.1999 – VII ZB 12/99, VersR 2000, 120, 121[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 – XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22.11.2001 – XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13.12.2001 – VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907; und vom 14.06.2007 – I ZB 5/06, AnwBl. 2007, 796, 797[↩]











