Fristverlängerungsantrag und Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein Rechtsanwalt auf einen krankheitsbedingten Ausfall durch konkrete Maßnahmen zwar nur vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann1.

Fristverlängerungsantrag und Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt muss aber, auch wenn er – wie hier – unvorhergesehen erkrankt, das zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist2.

Die unvorhergesehene Erkrankung kann den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen3. So lag es hier jedoch nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Er war in der Lage, die Anweisung zu erteilen, für eine Fristverlängerung zu sorgen, und er hat diese Anweisung auch noch erteilt, bevor er in das Krankenhaus eingeliefert wurde.

Zu den Maßnahmen, die der mit der Fristverlängerung beauftragte Vertreter dann ergreifen muss, gehört die Feststellung, ob die Fristverlängerung im Ermessen des Gerichts steht oder von der Zustimmung des Gegners abhängt, und im zweiten Fall die Nachfrage bei dem Gegner, ob er die erforderliche Zustimmung erteilt4. Mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist darf er sich erst begnügen, wenn eine Nachfrage nicht möglich ist oder wenn sie ergeben hat, dass der Gegner die Zustimmung nicht erteilt oder zu einer Äußerung dazu in absehbarer Zeit vor Ablauf der Frist nicht imstande ist. Dass einer dieser Umstände vorgelegen hat, haben die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Dieser Fehler wäre für die Versäumung der Frist nicht ursächlich geworden, wenn die Kläger die Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung verweigert oder sich hierzu nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hätten. Keiner dieser Fälle ist festgestellt. Entsprechende Feststellungen lassen sich im Nachhinein auch nicht mehr treffen, weil die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, dass einer dieser Fälle vorgelegen hat. Das geht zu ihren Lasten5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 173/12

  1. BGH, Beschlüsse vom 18.10.1984 – III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; vom 23.11.1995 – V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998; und vom 18.09.2008 – V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 11.03.1987 – VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 06.03.1990 – VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 08.02.2000 – XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 18.09.2003 – V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18.09.2008 – V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9[]
  3. vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 12[]
  4. BGH, Beschluss vom 07.03.2013 – I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2013 – I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8 aE[]