Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird1.
Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Schriftsatz, mit dem er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er eine Ausgangskontrolle in der dargelegten Weise organisiert hat. Er hat lediglich glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert wurde und seine Mitarbeiterin entgegen der in der Sozietät bestehenden Anweisung ihm weder am Morgen oder im Laufe des Tages die Akte vorgelegt noch ihn auf den Fristablauf angesprochen hat. Ausführungen zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei für die Ausgangskontrolle waren in diesem Schriftsatz nicht enthalten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht dahingehend zu verstehen, neben der Anweisung, die Akte am Morgen oder im Laufe des Tags des Fristablaufs vorzulegen, bestehe auch eine Fristenausgangskontrolle. Die zur Begründung der Wiedereinsetzung dargelegte Anweisung ging dahin, die Akte am Tag des Fristablaufs vorzulegen und den Rechtsanwalt auf den Fristablauf anzusprechen. Einen Bezug zur Ausgangskontrolle weist dieser Vortrag nicht auf. Er ist insoweit auch weder unklar noch erläuterungsbedürftig. Ebenso wenig enthielt der Vortrag eine Lücke, die auf Hinweis der Gegenseite noch nachträglich hätte beseitigt werden können2. Bei der im Wiedereinsetzungsschriftsatz enthaltenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags handelte es sich um eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung, die sich auf die Nichtbefolgung der Anweisung zur Aktenvorlage und Ansprache des Rechtsanwalts am Tag des Fristablaufs bezog und beschränkte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2016 – I ZB 29/16
- st. Rspr.; vgl nur BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 09.12 2014 – VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 25.02.2016 – III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10; Beschluss vom 06.04.2016 – VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.1999 – VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366[↩]