Fristwahrung per Telefax – spätestens um 23:40!

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen insbesondere auch in den Abendund Nachtstunden in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“) von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

Fristwahrung per Telefax – spätestens um 23:40!

Diese Auffassung vertrat jetzt der Bundesgerichtshof und nahm dabei auch gleich zur Bemessung dieses „Sicherheitszuschlags“ bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze Stellung:

„Sicherheitszuschlag“ bei einem Fristfax[↑]

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird1. Schöpft ein Rechtsanwalt wie im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen2. 10 bb)) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte3. Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen insbesondere auch in den Abendund Nachtstunden in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten4. Dieser zeitliche „Sicherheitszuschlag“ wird allgemein, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, mit ungefähr 20 Minuten bemessen5.

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Diesen nach Ansicht des Bundesgerichtshof nötigen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im hier entschiedenen Fall bei der Versendung der Berufungsbegründung nicht einberechnet, so dass die Fristversäumung letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof nicht als unverschuldet angesehen wurde: Der Anwalt hatte mit der Übermittlung der Berufungsbegründung erst um 23:42 Uhr, also nur 18 Minuten vor Fristablauf und somit zu spät, begonnen.

„Sicherheitszuschlag“ bei mehreren Fristfaxen[↑]

Unbeschadet dessen fehlte es für den Bundesgerichtshof an einer ausreichenden Zeitreserve indes auch dann, wenn man wie die Rechtsbeschwerde auf den Beginn der Übersendung der Berufungsbegründungen in den drei Parallelverfahren um 23:26 Uhr abstellen wollte. Denn solchenfalls wäre zu berücksichtigen, dass insgesamt drei separate, jeweils 14seitige Berufungsbegründungsschriftsätze zu übermitteln waren. Dies bedeutete nicht nur, dass sich die eigentliche Sendedauer, die nach dem Vorbringen des Klägers 23 Minuten je Schriftsatz in Anspruch nahm, auf 69 Minuten erhöhte, sondern auch, dass in den Pausen zwischen den einzelnen Übersendungsvorgängen eine Belegung des Faxgeräts des Berufungsgerichts mit anderen Eingängen eintreten konnte. Ein Sicherheitszuschlag von insgesamt lediglich 20 Minuten wäre für die Übersendung der drei Berufungsbegründungen deswegen von vornherein unzureichend gewesen. Ob für jede der drei Berufungsbegründungen eine zeitliche Reserve von 20 Minuten hätte einberechnet werden müssen, kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn schon bei Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt (nur) 30 Minuten wäre mit der Übersendung der drei Berufungsbegründungen zu spät begonnen worden.

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Dass Versuche einer früheren Übersendung der Berufungsbegründungsschrift erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem „Faxtätigkeitsprotokoll“ des Berufungsgerichts. Danach kam es zwar am 23.11.2017 ab 22:42 Uhr laufend zu Faxeingängen, doch verblieben zwischen den einzelnen Eingängen Pausen, so dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass frühere Übermittlungsversuche erfolgreich gewesen wären. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – III ZB 54/18

  1. s. nur BGH, Beschluss vom 06.12 2017 XII ZB 335/17, NJW-RR 2018, 312, 313 Rn. 13[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16.12 2015 – IV ZB 23/15, BeckRS 2016, 00394 Rn. 13; vom 06.12 2017 aaO; und vom 19.12 2017 – XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610, 611 Rn. 9[]
  3. BGH, Beschluss vom 27.11.2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 06.04.2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16.12 2015 aaO; vom 26.01.2017 – I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14.09.2017 – IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 06.12 2017 aaO Rn. 14; und vom 19.12 2017 aaO[]
  4. BGH, Beschluss vom 27.11.2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 06.04.2011 aaO Rn. 10; vom 04.11.2014 – II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn.20; vom 16.12 2015 aaO Rn. 14; vom 26.01.2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 06.12 2017 aaO; und vom 19.12 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 26.01.2017 aaO S. 630 Rn. 10 mwN; BVerfG, NVwZ 2014, 1084 Rn. 38[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 07.03.2013 – I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8; und vom 14.09.2017 aaO Rn. 10[]
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