Die Kosten eines Rechtsanwalts müssen selber getragen werden, wenn vor der Einschaltung des Rechtsanwalts kein Versuch unternommen worden ist, in einem Gespräch das Problem zu lösen. Desweiteren besteht eine Schadensminderungspflicht des Klägers dahingehend, dass zu prüfen ist, ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist oder ein günstigerer Kostenvoranschlag ausreichend ist.
Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall dem Käger lediglich einen Teil der Forderung zugesprochen. Im Juni 2008 ließ der eine Nachbar am Dach seiner Garage, die unmittelbar an die Garage des anderen Nachbarn grenzt, Reparaturarbeiten vornehmen. Dabei wurden quer über das Dach Bitumenbahnen verlegt, welche auch auf das Dach der Garage des Nachbarn reichten. Dieser forderte sofort die Entfernung der Bitumenbahnen und drohte an, diese gegebenenfalls durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Als der Eigentümer des anderen Grundstücks dem nicht nachkam, schaltete er einen Rechtsanwalt ein und ließ ein Sachverständigengutachten erstellen. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schlichtungsgespräch, dass allerdings zu keiner Einigung führte. 2 Monate später entfernte der Nachbar die Bitumenbahnen dann aber doch.
Zwischenzeitlich errichtete er aber auch auf seiner Hofeinfahrt eine Pergola, deren Querbalken auf das Grundstück des Nachbarn ragten. Hier schaltete dieser gleich seinen Anwalt ein, der den Grundstückseigentümer zur Kürzung der Querbalken aufforderte, was dieser dann auch tat.
Nachdem die Streitereien mittlerweile einiges an Geld gekostet hatten (649 Euro Gutachterkosten, 142 Euro Kosten für das Schlichtungsverfahren, 489 Euro Rechtsanwaltskosten für beide Streitigkeiten), wollte der geschädigte Nachbar diese ersetzt bekommen. Dies lehnte die andere Seite aber ab. Deshalb kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht München.
Hier ist dem Kläger aber nur ein Teil der Forderung zugesprochen worden: Natürlich habe der Beklagte das Eigentum seines Nachbarn verletzt, in dem er die Bitumenbahnen so angebracht habe, dass sie auch auf das Dach der anderen Garage reichten. Nachdem er im Vorfeld auch abgelehnt habe, diese zu entfernen, sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Dessen Kosten (83 Euro für diese Angelegenheit) bekomme er ersetzt, genauso wie die Kosten für den Einigungsversuch.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten könne er aber nicht geltend machen. Sie seien nicht notwendig gewesen. Es habe hier die Möglichkeit bestanden, einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Bahnen einzuholen. Dies wäre kostengünstiger gewesen. Auf Grund der Schadensminderungspflicht des Klägers hätte er daher diesen Weg bestreiten müssen. Hinzukäme noch, dass er auch angedroht habe, die Bahnen durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Dann hätte er diese auch gleich einschalten können.
Die Kosten seines Rechtsanwalts bezüglich des zweiten Streitpunktes könne er ebenfalls nicht verlangen. Hier habe nach Errichtung der Pergola kein Gespräch zwischen den Nachbarn stattgefunden. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Auch wenn der Beklagte zunächst die Bitumenbahnen nicht beseitigt habe, könne man daraus nicht schließen, dass er auch die Kürzung der Querbalken verweigere. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre zumutbar gewesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29. Juli 2011 – 244 C 5430/11