Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte bezieht sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden sind.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Gelenkverletzung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung die Haftung verneint. Gleichzeitig ist damit das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt worden. Im Rahmen eines Betriebsausflugs hatte der Kläger im Sport- und Olympiamuseum in Köln an einer sog. „aktiven Führung“ teilgenommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten leitete die Führung und führte dabei mit den Teilnehmern einige leichte Sportübungen durch. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten nicht. Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wolle. Der Kläger meldete sich freiwillig und wies keine äußeren Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2kg-Hanteln in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände wie z.B. ein Umknicken hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung zuvor nicht gekommen. Nach Auffassung des Klägers hafte die Beklagte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, da sich ihre Mitarbeiterin nicht nach seinem Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Die Übung sei ungeeignet für nicht sporterprobte Teilnehmer gewesen. Nachdem die Klage vom Landgericht Köln mit Urteil vom 30.08.2019 abgewiesen worden war, hat der Kläger sich mit der Berufung dagegen gewehrt.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln sei der Mitarbeiterin der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung noch eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden sind. Der Sportveranstalter müsse die Sportler vielmehr vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die sie kaum erkennen und denen sie daher nicht adäquat begegnen können. Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken sei jedoch jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten sei für jedermann erkennbar. Es habe daher auch keiner besonderen Aufklärung bedurft.
Darüber hinaus begründe auch der Wettbewerbscharakter der Führung keine weitere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Zwar könne die Schaffung einer Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierender Verletzungen potentiell erhöhen. Bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter sei jedoch zu unterstellen, dass diese ihre körperlichen Belastungsgrenzen kennen und gleichwohl berücksichtigen.
Nachdem das Oberlandesgericht Köln darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 9. März 2020 – 7 U 257/19
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