Die Frage der Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR und der Überleitung des von ihr mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Nutzungsvertrages nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu klären:
Nach § 266 ZGB-DDR konnten sich Bürger zur Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen durch Vertrag zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um durch Arbeitsleistungen und materielle Mittel Einrichtungen und Anlagen für die kollektive und individuelle Nutzung zu schaffen und zu unterhalten. Gemeinschaften im Sinne dieser Bestimmung waren insbesondere die sog. Garagengemeinschaften1. In dieser Rechtsform haben sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch die Mitglieder einer Garagengemeinschaft organisiert.
Die so gebildete Gemeinschaft von Bürgern gemäß § 266 ZGB-DDR ist indes nicht als Wirtschaftseinheit i. S. v. § 2 Abs. 1 VG-DDR zu qualifizieren. Zwar konnten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VG-DDR auch sozialistische Gemeinschaften und gemeinschaftliche Einrichtungen eine Wirtschaftseinheit sein, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie Rechtsfähigkeit besaßen2. Der Gemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR wurde jedoch gerade keine Rechtsfähigkeit zuerkannt3.
Der von der Garagengemeinschaft mit dem Grundstückseigentümer geschlossene Nutzungsvertrag ist mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Januar 1995 nach § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG in einen Mietvertrag überführt worden. Dabei ist unerheblich, dass der Nutzungsvertrag – im hier entschiedenen Fall – eine unentgeltliche Überlassung der Grundstücksfläche vorgesehen hatte. Denn § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG findet auf sämtliche von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfasste Grundstücksüberlassungsverträge Anwendung, unabhängig davon, ob für die Nutzung die Erbringung einer Gegenleistung vereinbart war4. Wurde ein Grundstück zur Errichtung von Garagen überlassen, ist auf das Vertragsverhältnis regelmäßig Mietrecht anzuwenden5.
Auf die vormals als Gemeinschaft von Bürgern im Sinne von § 266 ZGB-DDR gegründete Garagengemeinschaft sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SchuldRAnpG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden. Da die Garagengemeinschaft durch den Bau und die Unterhaltung der auf der Grundstücksfläche errichteten Garagenanlage am allgemeinen Rechtsverkehr teilgenommen hat, ist sie seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie – wie hier – durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet6. Partei des ursprünglich mit der Garagengemeinschaft geschlossenen Nutzungsvertrags ist daher nach der Schuldrechtsanpassung allein die jetzige GbR, so dass ihr gegenüber die Kündigung des Nutzungsvertrages zu erklären ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 – XII ZR 210/09
- DDR-Ministerium der Justiz, Komm. zum ZGB, § 266 ZGB, Anm. 1.; vgl. ausführlich dazu Horst GE 1996, 1262, 1276[↩]
- vgl. Staatliches Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, Kommentar zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 1- 5, Anm. 2.[↩]
- vgl. DDR-Ministerium der Justiz, Komm. zum ZGB, § 266 ZGB, Anm. 3.[↩]
- vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Kühnholz 4. Aufl. § 20 SchuldRAnpG Rn. 1[↩]
- vgl. Horst GE 1996, 1262, 1273; Matthiessen in Kiethe [Hrsg.] SchuldRAnpG § 6 Rn. 15[↩]
- BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 ff.[↩]











