Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten zwei Nachbarn: Das Vordergrundstück liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden Grundstücks belastet. Das Wegerecht wird auf einem gepflasterten Weg ausgeübt. Der Eigentümer des vorderen Grundstücks errichtete auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von ca. 3 m Breite, eines an der Grenze seines Grundstücks zur öffentlichen Straße (nachfolgend vorderes Tor) und eines an der Grenze zum hinteren Grundstück (nachfolgend hinteres Tor).
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hildesheim hat die Klage abgewiesen, mit der die Eigentümer des hinteren Grundstücks verurteilt werden sollten, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Auf die Widerklage hat es die Eigentümer des Vordergrundstücks verurteilt, es zu unterlassen, die Tore zu schließen1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Eigentümer des Vordergrundstücks ist vor dem Oberlandesgericht Celle teilweise erfolgreich gewesen: Das Oberlandesgericht Celle hat die Eigentümer des Hintergrundstücks verurteilt, das hintere Tor nach jeder Passage wieder zu schließen und deren Widerklage insoweit abgewiesen; hinsichtlich des vorderen Tors hat es die Berufung zurückgewiesen2. Das Oberlandesgericht Celle meint, der Eigentümer des vorderen, dienenden Grundstücks habe einen Anspruch darauf, dass die Eigentümer des hinteren Grundstücks das hintere Tor nach jeder Passage schlössen. Ein Wegeberechtigter sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit aus § 1020 BGB grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten. Die damit verbundene Erschwerung seiner Rechtsausübung habe er hinzunehmen, solange gewährleistet sei, dass das Tor von dem zur Nutzung berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden könne. Der Eigentümer des vorderen Grundstücks habe ein schützenswertes Interesse an der Schließung des hinteren Tores, denn er dürfe sein Grundstück einfrieden. Die Nutzung des derzeit vorhandenen Tores sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht unzumutbar, insbesondere nicht deswegen, weil es sich um ein einflügeliges Tor handele. Anders als das vordere Tor, das solche Defizite aufweise, dass seine Nutzung unzumutbar sei, weise das hintere Tor auch keine technischen Mängel auf.
Auf ihre vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der die Eigentümer des hinteren Grundstücks die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf das hintere Tor erreichen wollten, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG Celle; mit der von dem Oberlandesgericht Celle gegebenen Begründung könne ein Anspruch der Eigentümer des vorderen gegen die des hinteren Grundstücks, das hintere Tor nach jeder Passage zu schließen, nicht bejaht werden:
Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Oberlandesgericht Celle an, dass der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts belasteten Grundstücks gegen den Berechtigten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1020 BGB einen Anspruch darauf haben kann, ein auf dem Weg angebrachtes Tor zu schließen. Gemäß § 1020 Satz 1 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar3. Richtig ist auch, dass der Kläger als Miteigentümer nach § 1011 BGB befugt ist, einen sich aus einem solchen Verstoß gegen die Beklagten ergebenden Anspruch allein geltend zu machen4.
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Oberlandesgerichts Celle, der Eigentümer des Vordergrundstücks habe schon deswegen einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1020 Abs. 1 BGB gegen die Eigentümer des hinteren, herrschenden Grundstücks, dass diese das hintere Tor nach jeder Passage schließen, weil er ein berechtigtes Interesse an einer Einfriedung seines Grundstücks habe und die Nutzung des vorhandenen Tores den hinteren Eigentümern nicht unzumutbar sei.
Bei der Prüfung, ob der Dienstbarkeitsberechtigte gegen die ihn treffende Verpflichtung verstößt, die Dienstbarkeit schonend auszuüben, sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks und das Interesse des Berechtigten an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; hierzu zählen auch individuelle, in der Person des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten5. Die Abwägung ist daher eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder von der Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat6. Ein solcher Fehler liegt hier vor, denn das Oberlandesgericht Celle hat wesentliche Abwägungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt.
Die Annahme, das Interesse des vorderen Eigentümers an der Einfriedung seines Grundstücks überwiege, weil den Eigentümern des hinteren Grundstücks die Nutzung des Tores nicht unzumutbar sei, blendet in rechtsfehlerhafter Weise aus, dass schon allein das Erfordernis, das Tor bei jedem Passieren zu schließen – und somit in der Konsequenz zu öffnen, die Eigentümer des hinteren Grundstücks in der ungehinderten Ausübung ihres Wegerechts beeinträchtigt.
Das Oberlandesgericht Celle geht offenbar davon aus, dass schon das allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein vorderes Grundstück auch im Bereich des Weges an der Grenze zu dem hinteren Grundstück einzufrieden, von vornherein schwerer wiegt als das Interesse der Eigentümer des hinteren Grundstücks an einer ungehinderten Zufahrt zu ihrem Grundstück, so dass der Eigentümer des dienenden Vordergrundstücks das Schließen des Tores nach jeder Passage nur dann nicht verlangen könnte, wenn dies den Eigentümer des herrschenden hinteren Grundstücks aufgrund besonderer Eigenschaften des Tores unzumutbar wäre. Dies ist indes unzutreffend. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass der Eigentümer eines Grundstücks, weil er nach § 903 BGB befugt ist, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, das Recht hat, sein Grundstück einzufrieden7. Diese Befugnis reicht aber nur so weit, wie Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 Satz 1 BGB). Um ein solches Recht handelt es sich bei einer Grunddienstbarkeit, die den Eigentümer des herrschenden Grundstücks dazu berechtigt, das dienende Grundstück zu befahren.
Wäre das Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks an dessen Einfriedung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets höher zu bewerten als das Interesse des Wegeberechtigten an der ungehinderten Nutzung des Weges, würde dem Grundstückseigentum gegenüber den Rechten des Dienstbarkeitsberechtigten ein genereller Vorrang eingeräumt, der ihm dem Gesetz nach nicht zukommt. Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.
Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Oberlandesgerichts Celle, das Öffnen und Schließen des derzeit vorhandenen hinteren Tores sei den Eigentümern des herrschenden (hinteren) Grundstücks nicht unzumutbar, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, dass die Nutzung des Tores durch technische Mängel unzumutbar erschwert sei.
Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer des hinteren Grundstücks bereits in erster Instanz vorgetragen, für beide Tore könne angesichts des Materials, des Gewichts, der Größe, der Höhe und der Anbringung des Schlosses nicht von einer geringfügigen Beeinträchtigung ihres Wegerechts gesprochen werden. Ein Kind könne die Tore nicht öffnen. Zum Beweis dieser Tatsache haben sie die Inaugenscheinnahme der Tore angeboten. Das Landgericht hat beschlossen, zu der Behauptung, die Öffnung der Tore erfordere jeweils einen unüblichen Kraftaufwand, Sachverständigenbeweis zu erheben, allerdings hinsichtlich des hinteren Tores unter der Bedingung, dass das Vordergrundstück (wie von dessen Eigentümer behauptet) über das hintere Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum her zu erreichen sei. Der Sachverständige hat diese Bedingung als nicht erfüllt angesehen und daher nur die Gängigkeit des vorderen, nicht auch die des hinteren Tores begutachtet. In der Berufungsinstanz haben die Eigentümer des hinteren Grundstücks darauf hingewiesen, dass die Beweisfrage durch den Sachverständigen nicht beantwortet wurde.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Oberlandesgericht Celle diesen Vortrag und Beweisantritt übersehen hat, liegt seiner rechtlichen Beurteilung offenbar die Annahme zu Grunde, dass die Beschaffenheit des Tores nur dann zur Unzumutbarkeit des Schließens führen könnte, wenn technische Mängel in Rede stünden. Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei der Beschaffenheit des Tores um einen Umstand, der in die Abwägung der widerstreitenden Interessen mit einzustellen ist. So kann beispielsweise einerseits eine Verpflichtung zum Schließen eher anzunehmen sein, wenn es sich um ein motorbetriebenes Tor handelt, das durch den bloßen Druck auf einen Sender oder Schalter geöffnet und geschlossen werden kann. Andererseits handelt es sich um einen gegen eine solche Verpflichtung sprechenden Umstand, wenn das Tor etwa aufgrund seiner Konstruktion, seiner Größe und Höhe und seines Gewichts besonders schwergängig ist.
Aus den gleichen Erwägungen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht Celle die Widerklage abgewiesen hat, die darauf gerichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau zu untersagen, das hintere Tor zu schließen. Ergibt nämlich die erforderliche Abwägung keinen Vorrang des Interesses des Klägers und seiner Ehefrau an dem Verschließen des Tores gegenüber dem Interesse der Beklagten, die zugunsten ihres Grundstückes bestehende Dienstbarkeit ohne diese Einschränkung zu nutzen, folgt daraus eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit. Eine solche begründet einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen nach § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die notwendigen weiteren Feststellungen treffen und sodann auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsausführungen die erforderliche Abwägung vornehmen kann. Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:
Zunächst ist festzustellen, welches Gewicht dem Interesse der Eigentümer des dienenden Vordergrundstücks an der Einfriedung ihres Grundstücks an der Grenze zu dem anderen Grundstück im Bereich des Weges zukommt, namentlich ob die Einfriedung gerade auch an dieser Stelle berechtigten Sicherungsinteressen dient, denen auch nicht durch eine Einfriedung an anderer Stelle genügt werden kann.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind berechtigte Sicherungsinteressen in die Abwägung einzustellen, wobei das Sicherungsinteresse des Grundstückseigentümers höher zu bewerten ist, wenn es etwa auf seinem Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu Einbrüchen oder ähnlichen Vorkommnissen gekommen ist, als wenn es um die stets gegebene, allgemeine Gefahr von Einbrüchen geht; ein solches Sicherungsinteresse kann auch tageszeitlich begrenzt sein8.
Die vorderen Grundstückseigentümer verweisen mit der Revisionserwiderung auf Vortrag, wonach sie ein besonderes Sicherungsbedürfnis hätten, weil im Jahre 2012 in ihr Haus und in ihren auf dem Grundstück befindlichen PKW eingebrochen worden sei. Die Versicherung habe damals ihre Leistung für den Einbruchsdiebstahl aus dem PKW abgelehnt, weil das Grundstück nicht vollständig eingefriedet gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen sei auch das hintere Tor erforderlich, weil der Wohnort der Parteien ein Schwerpunkt der Einbruchskriminalität sei und ohne das Tor eine leichtere Fluchtmöglichkeit bestehe. Ohne das hintere Tor sei ihr Grundstück von hinten über das andere Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum her für jedermann zugänglich.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigten, dass das hintere Grundstück vollständig eingefriedet ist und die örtlichen Gegebenheiten keinen Schutz des vorderen Grundstücks durch das zum hinteren Grundstück – nicht zur Straßenseite – hin liegende Tor erfordern. Sollte danach ein berechtigtes Interesse der Eigentümer des vorderen, dienenden Grundstücks an dem Schließen des Tores nicht zu erkennen sein, hätten die Eigentümer des hinteren, herrschenden Grundstücks die hiermit für sie notwendig verbundenen Erschwernisse bei der Ausübung des Wegerechts nicht hinzunehmen9.
Erforderlichenfalls ist festzustellen, ob berechtigten Sicherungsinteressen der vorderen Grundstückseigentümer durch eine andere Einfriedung als durch ein Tor auf dem Weg Rechnung getragen werden kann, etwa durch eine Abzäunung des Restgrundstücks gegenüber dem Weg.
Sollten die Eigentümer des vorderen, dienenden Grundstücks ein berechtigtes Interesse an der Sicherung ihres Grundstücks durch das hintere Tor haben, wären – wie ausgeführt – ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, welche konkreten Erschwernisse für die Eigentümer des hinteren, herrschenden Grundstücks mit der Verpflichtung verbunden sind, das hintere Tor bei jedem Durchgang und jeder Durchfahrt zu schließen (und damit denknotwendig auch zu öffnen), namentlich im Hinblick auf die einflügelige Bauart, das Material sowie Größe und Höhe des Tores. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass sie zum Schließen des vorderen Tores nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle derzeit nur deswegen nicht verpflichtet sind, weil dieses technische Mängel aufweist, sodass nach deren Behebung bei jeder Durchfahrt zwei Tore zu öffnen und zu schließen wären.
Kommt das Oberlandesgericht Celle nach der erforderlichen Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Eigentümer des herrschenden Grundstücks an dem ungehinderten Passieren das Interesse der des dienenden Grundstücks an dem Verschließen des Tores überwiegt, wären noch Feststellungen zur Störereigenschaft der drittwiderbeklagten Miteigentümerin zu treffen. Denn nach dem bislang festgestellten Sachverhalt war es ihr Miteigentümer, der das Tor installierte und in der Vergangenheit schloss. Er ist es auch, der von den hinteren Eigentümern verlangt, dass es geschlossen werden soll. Den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle ist nicht zu entnehmen, dass sie in der Vergangenheit das Tor geschlossen hätte. Es ergibt sich lediglich, dass sie Miteigentümerin des dienenden Grundstücks ist und das Anwesen zusammen mit dem anderen Miteigentümer, ihrem Ehemann, bewohnt. Dieser Umstand allein bietet keine ausreichende Grundlage dafür, sie als (mittelbare) Handlungsstörerin10 oder als Zustandsstörerin11 anzusehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2021 – V ZR 17/20
- LG Hildesheim, Urteil vom 11.12.2018 – 3 O 114/17[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 23.12.2019 – 4 U 15/19[↩]
- zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785 Rn. 7 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14, aaO Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14, NJWRR 2015, 785 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14, aaO Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1996 – V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16 unter 2.a[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785 Rn. 13 zum Abschließen eines Tores zwischen 22 und 7 Uhr[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 141[↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 4; Urteil vom 16.05.2014 – V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827 Rn. 6; Urteil vom 14.11.2014 – V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 13 f. mwN[↩]











