Gebot der rechtsschutzfreundlichen Auslegung

Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet.

Gebot der rechtsschutzfreundlichen Auslegung

Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art.19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden2.

Das Grundrecht des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen3. Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen4. Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist5. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet6.

Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus7. Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung8.

Weiterlesen:
PKH in der Zwangsvollstreckung

Gemessen daran hat das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es seine Beschwerde gegen die auf Antrag des Finanzamtes wegen Steuerrückständen auf der Grundlage von § 287 AO angeordnete Wohnungsdurchsuchung als unzulässig verworfen hat.

Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn – wie hier – der Betroffene vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurde. Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts9. Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, die in jedem von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf sieht, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Meinungsstand zu dieser Frage.

Weiterlesen:
Notarielle Belehrungspflichten - und ihr Schutzbereich

Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es dem von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt.

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben. Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben10.

Soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil infolge der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist11.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 625/15

  1. vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 67, 43, 58; 104, 220, 231; 129, 1, 20; BVerfG, Beschluss vom 02.12 2014 – 1 BvR 3106/09, NJW 2015, S. 610; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 96, 27, 39 ff.; 104, 220, 231 ff.; 107, 395, 406[]
  3. vgl. BVerfGE 40, 272, 275; 113, 273, 310; 129, 1, 20[]
  4. vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 104, 220, 232; 117, 244, 268[]
  5. vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 54, 277, 292 f.; 87, 48, 65; 107, 395, 416; 108, 341, 349[]
  6. vgl. BVerfGE 15, 275, 281 f.; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13, NVwZ 2014, S. 785, 786[]
  7. vgl. BVerfGE 96, 27, 39 f.; 104, 220, 232 ff.; 110, 77, 85 f.; 117, 71, 122 f.; 117, 244, 268[]
  8. vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233; 117, 244, 269[]
  9. zum Meinungsstand vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 758a Rn. 25; Brockmeyer, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 287 Rn. 16; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 287 Rn. 34; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 758a Rn. 71; Kindl, in: Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 758a Rn. 11 ff.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 31; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 758a Rn. 16; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 60 f., März 2009; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a Rn. 33 f.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 758a Rn.19; Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2013, § 758a ZPO, Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 287 AO, Rn. 1; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.03.2015, § 758a Rn. 12; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rn. 39[]
  10. zu den aus Art. 13 GG folgenden Anforderungen vgl. BVerfGE 9, 89, 97; 57, 346, 355 f.; 103, 142, 151; 115, 166, 197[]
  11. vgl. BVerfGE 129, 1, 37; 134, 106, 121[]
Weiterlesen:
Die Taube auf dem Dach