Der Hinweis in den Darlehensbedingungen darauf, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung unter beispielhafter Aufzählung eines Wertverlusts aufgrund der Zulassung eines PKWs zu ersetzen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen von § 492 Abs. 2 BGB ist ein Verweis des Darlehensvertrags auf die in dem ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Angaben zulässig.
Ob hinsichtlich einer solchen Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreift, kann dahinstehen, da die hier verwendete Widerrufsbelehrung nicht geeignet ist, den Verbraucher in die Irre zu führen oder Missverständnisse hinsichtlich seiner Verbraucherrechte zu verursachen.
Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher1.
Ob der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung. Das Muster in Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll2. Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung dadurch insgesamt undeutlich und verwirrend wird.
Nach diesen Maßstäben ist die der Käuferin/Darlehensnehmerin übergebene Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Die Verkäuferin unterrichtet, wie von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EGBGB gefordert, zutreffend über die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist, den Beginn der Rückabwicklungsfrist, über die Rückabwicklung des Darlehensvertrags sowie die Widerrufsfolgen.
Im Einzelnen:
Die Belehrung ist icht dadurch fehlerhaft, dass sie hinsichtlich einer etwaigen Anmeldung zu dem Kreditschutzbrief (KSB/KSB Plus) belehrt wurde, als ob es sich bei diesem um einen verbundenen Vertrag handeln würde. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei einem etwaigen – von der Käuferin tatsächlich nicht erklärten – Beitritt zur Gruppenversicherung „KSB Plus“ um einen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 BGB handelt, weil diese Einordnung auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss hat. Die Einbeziehung des KSB in die weitere Umsetzung der Gestaltungshinweise zu verbundenen Verträgen stellt eine zulässige vertragliche Erweiterung des Widerrufsrechts dar. Zugunsten des Verbrauchers von dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformation abweichende Vereinbarungen sind zulässig3. Die Gruppenversicherung ist in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ aufgeführt. Darin ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB ein an einen dieser beitretenden Darlehensnehmer gerichtetes, begünstigendes Angebot der Bank zu sehen, die von ihr abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Dieses ihn begünstigende Angebot nimmt ein der Versicherung beitretender Darlehensnehmer durch die Unterschrift an. Die Konsequenz, dass im Fall des Widerrufs der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche der Bank auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den beitretenden Darlehensnehmer ausgeschlossen sind, hat die Bank zutreffend in der Widerrufsinformation aufgeführt4.
Die Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Komplex „Anmeldung zum KSB/KSB Plus“ ist auch sonst nicht verwirrend. Die Käuferin wusste, dass sie keine Anmeldung zum KSB/KSB Plus abgeschlossen hatte. Weiß der Verbraucher, dass er sich nicht zum KSB/KSB Plus angemeldet hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind und ersatzlos wegfallen. Dies ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die Anmeldung zum KSB/KSB Plus vorausgehenden Formulierung „und/oder“5.
Auch werden die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend dargestellt. Die Bank hat hier den Gestaltungshinweis 8 c) a.E. der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB wörtlich übernommen. Dass sich in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen der Bank eine abweichende Formulierung in Bezug auf den Wertersatz findet, ist unschädlich. In Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen heißt es zwar, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat. Dazu wird dort beispielhaft der Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw genannt. Demgegenüber heißt es in der Widerrufsinformation einschränkend, dass die Wertersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Letztere Formulierung gibt zwar eindeutiger den Inhalt von § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB wider. Dies führt aber nicht dazu, dass die Formulierung in den Darlehensbedingungen rechtswidrig wäre. Eine Regelung, dass jede Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zur Wertersatzpflicht führe, enthält auch Ziffer 6 a) der Darlehensbedingungen nicht. Die dort beispielhaft erwähnte Zulassung eines Fahrzeuges ist nicht als Untersuchung oder Testen einer Ware einzuordnen, weshalb dort richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeuges zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann6. Die beiden Informationen sind auch nicht widersprüchlich. Die Formulierung in der Widerrufsinformation ist lediglich etwas ausführlicher als die Formulierung in den Darlehensbedingungen und ergänzt diese.
Die Verwendung des sogenannten „Kaskadenverweises“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bank belehrt damit in ausreichender Form über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Formulierung, „die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ ist nicht zu beanstanden. Sie informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen soll, aus einer in dieser Weise erteilten Widerrufsinformation erschließen. Auch die Erläuterung des § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele, stellt eine hinreichende Belehrung dar7. Die Bezugnahme auf eine allgemein zugängliche Norm wie § 492 Abs. 2 BGB ist klar und verständlich. Eine vollständige Auflistung sämtlicher von § 492 Abs. 2 BGB geforderter Pflichtangaben würde letztlich dazu führen, dass dem Verbraucher eine kaum mehr lesbare Information erteilt werden müsste. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster sieht ebenfalls eine beispielhafte Auflistung vor.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.20208. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der zitierten Entscheidung ausgeführt, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sei dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist9 mit der Folge, dass der – auch vorliegend von der Bank – verwendete sogenannte „Kaskadenverweis“ der Richtlinie zuwiderlaufe.
Jedoch obliegt die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, den nationalen Gerichten10. Von diesen ist zu berücksichtigen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht dazu führen darf, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen11. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet daher aus, wenn das nationale Recht und der Wille des nationalen Gesetzgebers eindeutig ist12. Vorliegend ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers bezüglich der Zulässigkeit des Verweises auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet12. Auch eine richtlinienkonforme Fortbildung kommt nicht in Betracht, weil es unter Heranziehung der Gesetzesbegründung an einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt13.
Auch die von der Bank verwendete Passage zu den „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ begründet entgegen der Ansicht der Käuferin keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Bank hat damit den Gestaltungshinweis 8a der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB wörtlich übernommen. Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Hinzu kommt, dass vorliegend an den Darlehensnehmer überhaupt kein Betrag ausgezahlt worden ist, so dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09 – auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.
Die Käuferin hat im hier entschiedenen Fall die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten.
Im Rahmen von § 492 Abs. 2 BGB ist ein Verweis des Darlehensvertrags auf die in dem ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Angaben zulässig. Die vertraglichen Pflichtangaben können auch in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden14. Eines gesonderten Hinweises auf den Standort der Informationen bedarf es im Vertragsformular nicht15.
Im Einzelnen:
Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB geforderten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung werden in Nr. 2 lit. c) der Darlehensbedingungen unter Bezugnahme auf die vom „Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben zutreffend wiedergegeben. Der Bundegerichtshof hat für eine mit Ausnahme der vorliegend fehlenden pauschalen Entschädigung im Wesentlichen wortlautidentische Belehrung entschieden, dass diese den Anforderungen nach der genannten Vorschrift genügt16. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die fehlende Pauschalierung ist unschädlich, weil eine Pauschalierung nach Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2008/48/EG zwar zulässig, nicht aber erforderlich ist.
Soweit die Käuferin weiter rügt, die Bank habe nicht im Vertrag festgelegt, welche von den vom Bundesgerichtshof anerkannten Berechnungsmethoden sie vorliegend anwenden werde, begründet dies ebenfalls keinen Informationsfehler der Bank. Eine Festlegung im Darlehensvertrag ist gerade nicht erforderlich. Der Verbraucher kann mit diesen Begriffen für sich nichts anfangen. Entscheidend ist, dass die Angaben – wie vorliegend – geeignet sind, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen17.
Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, wonach der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten muss, vor.
Der Bundesgerichtshof hat in jeder Hinsicht überzeugend anhand Wortlaut, Systematik, Telos, Entstehungsgeschichte und der verschiedenen Sprachfassungen der zugrunde liegenden Richtlinie 2008/48/EG hergeleitet, dass diese Vorschrift sich nur auf das in der genannten Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht für unbefristete Darlehensverträge aus der Vorschrift des § 500 Abs. 1 BGB bezieht18. Dieses kam bei dem vorliegenden befristeten Darlehensvertrag nicht zum Tragen. Über weitere Kündigungsrechte – insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB – musste die Bank die Käuferin danach nicht aufklären.
Durch diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch zugleich geklärt, dass es nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht des Hinweises auf mögliche Formvorschriften – insbesondere diejenige aus § 492 Abs. 5 BGB – und auch nicht des Hinweises auf sonstige allgemeine mögliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung bedarf. Denn wenn sich Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB bezieht, kann danach nicht auch ein Hinweis auf andere Form- und sonstige Vorschriften, insbesondere nicht auf solche für die Form einer etwaigen Kündigung des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 5 BGB geschuldet sein19.
Schließlicht ist es auch nicht erforderlich, über eine Form der Kündigung des Darlehensnehmers aufzuklären. Diese ist formfrei möglich. Der angemessen aufmerksame und verständige Darlehensnehmer kann daher aus fehlenden Angaben zu Formvorschriften die zutreffende Schlussfolgerung ziehen, dass eine Kündigungserklärung nicht an eine bestimmte Form gebunden ist.
Die Bank hat die Käuferin auch über die Auszahlungsbedingungen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB informiert. Diese Angaben erfordern auch die Angabe, dass der Darlehensnehmer etwas Anderes erhält, z.B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand20. Die Angaben über die eigentlichen Auszahlungsbedingungen finden sich auf Seite 5 des Darlehensantrags unterhalb der Widerrufsinformation. Danach sollte das Darlehen bei Annahme des Darlehensantrags durch die Bank an die „Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma“ überwiesen werden. Auszahlungsbedingung ist danach allein die Annahme des Antrags. Auch wenn hier mehrere Fälle genannt werden und die Verwendung des Begriffs „Firma“ in diesem Zusammenhang juristisch unsauber ist, kann der angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher ohne weiteres erkennen, welcher der genannten Fälle auf seinen Vertragsschluss zutrifft. Was der Darlehensnehmer hierfür erhält, ergibt sich aus Seite 1 des Darlehensantrags, das finanzierte Fahrzeug und die Befreiung von der Kaufpreisschuld. Zumindest der angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher wird bis zur Unterschriftsleistung noch nicht vergessen haben, zu welchem Zweck er den Darlehensvertrag abgeschlossen hat, der Finanzierung eines Fahrzeugs. Dann bleibt ihm auch nicht verborgen, dass er eben dieses Fahrzeug und nicht einen anderen Gegenstand oder eine andere Leistung erhält.
Diese Angaben werden nicht dadurch unwirksam, dass die Bank im Anschluss an die Darlehensbedingungen in einem gesonderten mit einem Kasten umrandeten Textfeld folgende Klausel aufgenommen hat:
„Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. …“
Eine solche Klausel hat keine Auswirkungen auf die bei Vertragsschluss anzugebenden Pflichtangaben. Betroffen von ihr sind vielmehr im Einzelfall sich ergebende nachträgliche Änderungen, deren Angabe der Bank bei Vertragsschluss nicht möglich ist. Es ist auch nicht erforderlich, die Pflichtangaben um solche in der Zukunft liegende Änderungen zum Schutz des Verbrauchers zu erweitern. Der Verbraucher ist durch in § 308 Nr. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge ausreichend geschützt. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Klausel, wie von der Bank verwendet, grundsätzlich unwirksam, „wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist“. Auch besteht nach dem weiteren Wortlaut der Klausel keine Pflicht der Käuferin, etwaig nachträgliche Anforderungen zu erfüllen. An die Nichterfüllung knüpft die Bank „lediglich“ ein ihr zustehendes Kündigungsrecht. Eine Verknüpfung mit einem etwaigen Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht gegeben. Letztlich hat die Käuferin gar nicht behauptet, dass die Bank nachträglich die Auszahlungsbedingungen abgeändert hat.
Die von Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB geforderte Angabe zum Namen und zur Anschrift des als Darlehensvermittler auftretenden Autohauses befindet sich nach dem von der Bank nicht bestrittenen Vortrag der Käuferin in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite. Dies ist ausreichend. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Über die Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 EGBGB) ist die Käuferin unterrichtet worden. Die erforderlichen Angaben zu der Art des Darlehens ergeben sich aus §§ 491 ff BGB; zur Art gehören die nähere Ausgestaltung des Vertrags, z.B. Darlehen mit oder ohne bestimmte Laufzeit und/oder regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende21. Eine schlagwortartige Umschreibung wie der nicht im Gesetz verwendete Begriff „Annuitätendarlehen“ ist nicht erforderlich. Die danach erforderlichen Angaben ergeben sich aus S. 1 des Darlehensantrags der Käuferin.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor, wonach der Darlehensnehmer über alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, informiert werden muss. Das in Nr. 4 der Darlehensbedingungen genannte Preis- und Leistungsverzeichnis betrifft nicht „sonstige Kosten“ im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Jedenfalls liegt kein Vortrag dazu vor, welche „sonstigen Kosten“ vorliegend noch anfallen.
Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan wird am Ende von Ziffer 4 der Darlehensbedingungen genannt. Die Überschrift der Ziffer 4 lautet zwar „Besondere Gebühren und Leistungen“. Dies ist nicht missverständlich, denn bei dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan handelt es sich um eine besondere Leistung.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 2. Juli 2020 – 5 O 1407/19 (534)
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2017 – 9 U 105/16[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 170/16[↩]
- BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15[↩]
- vgl. ebenfalls LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17 sowie LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17[↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2017 – 9 U 105/16[↩]
- so auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 – 11 O 37/17, Rn. 51; LG Ulm, Urteil vom 30.07.208 – 4 O 399/17; a.A. LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17, wo die Formulierung in den Darlehensbedingungen ohne nähere Begründung für inhaltlich falsch gehalten wird[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, WM 2016, 706[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, Rn. 49[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu insgesamt: BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, m.w.N[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, Rn.17[↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18, Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 – 17 U 204/15[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 40-50[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 87; BGH, a.a.O.[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 26-38[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019, a.a.O. S. 2314 f[↩]
- BT-Drs. 16/11643, Seite 124[↩]
- Palandt/Weidenkaff, a.a.O. Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 2[↩]
Bildnachweis:
- VW Käfer: bernswaelz | CC0 1.0 Universal











