Eine Klausel in den Garantiebedingungen eines Autohändlers, die die Hauptleistungspflicht der Verkäuferin aus der Garantiezusage nicht einschränkt, sondern lediglich die Voraussetzungen beschreibt, unter denen die Verkäuferin ihr Garantieversprechen abgegeben hat, unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Ob eine Klausel, die die Einstandspflicht für eine Garantiezusage von der Einhaltung bestimmter Wartungsmodalitäten abhängig macht, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus der Garantiezusage lediglich beschreibt oder diese einschränkt, hängt davon ab, ob von dem Käufer für die Garantie ein Entgelt zu zahlen ist. Denn in diesem Fall bildet aus Kundensicht das von ihm zu entrichtende Entgelt die Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen des Garantiegebers, bei Material- oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils einstehen zu wollen. In diesem Fall korrespondieren die Einstandspflicht und das dafür zu zahlende Entgelt als gegenseitige Hauptleistungspflichten miteinander. Macht der Garantiegeber seine Einstandspflicht über die Entgeltvereinbarung hinaus zusätzlich von einer bestimmten Art der Durchführung der Wartungsarbeiten abhängig, stellt sich dies aus Kundensicht als Einschränkung der (entgeltlichen) Hauptleistungspflicht des Garantiegebers dar. Derartige Klauseln unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.
Hiervon ist eine Fallgestaltung zu unterscheiden, in der die Garantiezusage (lediglich) "um den Preis" gegeben wird, dass der Käufer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet. Die Einhaltung der Wartungsmodalitäten stellt sich in diesem Fall – wirtschaftlich gesehen – als "Gegenleistung" für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar 1. Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen 2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – VIII ZR 349/11
- BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, aaO Rn.19 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 203/10, aaO Rn. 10[↩]