Die Frage, zu welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll, bestimmt die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei einem Kaufvertrag. Dabei ist vor Allem eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände bei Vertragsschluss wichtig. Dagegen spielen subjektive Vorstellungen des Käufers, die für den Verkäufer nicht erkennbar sind, keine Rolle.

Tritt der Käufer bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer auf, ist die Kilometerangabe in einem schriftlichen Gebrauchtwagenkaufvertrag – ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers – in der Regel nicht als Garantie zu verstehen.
Die Beklagte betreibt in dem vom Oberlandesgericht in Karlsruhe entschiedenen Fall einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Kläger ist von Beruf Handelsvertreter. Mit Kaufvertrag vom 09.05.2010 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi.
Der schriftliche Kaufvertrag wurde auf einem von der Beklagten verwendeten Formular abgeschlossen. Das Formular enthält die Überschrift: „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Händlergeschäft)“. Es gibt Rubriken für die Eintragung von Verkäufer und Käufer, wobei die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthält. In der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile ist handschriftlich „Handelsvertreter S.“ eingetragen. Das Formular enthält unmittelbar nach der Bezeichnung der Vertragspartner im oberen Teil des Formulars einen vorgedruckten Gewährleistungsausschluss. Weiterhin findet sich im Vertrag ein Feld für den „Km-Stand“, in welches handschriftlich „122.200 Km“ eingetragen wurde. Im Rechtsstreit verlangte er die Rückabwicklung dieses Vertrages.
Dem Kläger steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Ziff. 2, 323, 346 BGB nicht zu. Denn er war zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auf die Frage, ob das verkaufte Fahrzeug Mängel aufwies (überhöhter Ölverbrauch, Motorschaden und höhere Laufleistung des Fahrzeugs), kommt es nicht an. Denn die Parteien haben im Kaufvertrag vom 09.05.2010 jegliche Haftung der Beklagten für eventuelle Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen.
Der umfassende Gewährleistungsausschluss war wirksam. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei als Verbraucher zu behandeln. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes (vgl. §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB) abgelehnt.
Für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob der Zweck, zu dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, dem privaten Bereich einerseits oder einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit andererseits zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Als Handelsvertreter übt der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aus. Entscheidend ist daher, ob das erworbene Fahrzeug dieser gewerblichen Tätigkeit dienen sollte. Da der Kläger sich auf eine ihm günstige Rechtsnorm beruft, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher gehandelt hat 1.
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers bei Abschluss des Vertrages an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise 2. Es kommt darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte 3. Das bedeutet, dass subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck dann keine Bedeutung haben können, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrages für den Verkäufer erkennbar geworden sind 4. Eine solche an einer objektiven Betrachtungsweise orientierte Bestimmung des Verbraucherbegriffs entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 13 BGB und entspricht zudem dem Verbraucherbegriff in Art. 1 Abs. 2 a der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 5.
Von den dargestellten Grundsätzen ausgehend hat der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Verbraucher gehandelt. Vielmehr ist der Vertragszweck – bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise – der gewerblichen Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter zuzuordnen. Dies ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses. In den Verhandlungen vor Abschluss des Vertrages wurde der Kläger bereits telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen, die Beklagte verkaufe nur an Gewerbetreibende. Daraufhin erklärte der Kläger, er sei Gewerbetreibender. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass er das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken kaufen wollte. Dementsprechend hat der Kläger im schriftlichen Vertrag die entsprechenden Eintragungen („Händlergeschäft“, „Käufer Gewerblich“, „Handelsvertreter S.“) ohne Widerspruch oder Anmerkung akzeptiert. Bei Abschluss des Vertrages hat der Kläger gegenüber dem für die Beklagte handelnden Mitarbeiter zudem erklärt, er kaufe das Fahrzeug gewerblich und werde es geschäftlich nutzen. Abweichende Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger das Fahrzeug für eine private Nutzung erwerben wollte, gibt es nicht. Die maßgeblichen Umstände sind überwiegend unstreitig. Der Kläger hat zwar bestritten, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt habe, er wolle das Fahrzeug geschäftlich nutzen. Aus Beweislastgründen ist insoweit jedoch der Sachvortrag der Beklagten maßgeblich. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Vertragsverhandlungen anders, als von der Beklagten dargestellt, abgelaufen sind.
Zu Recht hat das Landgericht keinen Beweis dazu erhoben, welche subjektiven Vorstellungen der Kläger vor Abschluss des Vertrages zur Nutzung des Fahrzeugs hatte und wie er das Fahrzeug später tatsächlich genutzt hat. Da eventuelle abweichende Nutzungsvorstellungen des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrages keine Rolle gespielt haben, kommt es auf den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers nicht an. Entscheidend ist die Frage, wie er bei Abschluss des Vertrages gegenüber der Beklagten aufgetreten ist und nicht die Frage, ob er das Fahrzeug später tatsächlich für seine Tätigkeit als Handelsvertreter oder ausschließlich für private Zwecke genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen könne, wenn er gegenüber dem Verkäufer ein Händlergeschäft vortäusche 6. Auf die Frage, ob der Kläger die Beklagte über den Verwendungszweck des Fahrzeugs vorsätzlich getäuscht hat, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn es fehlt bereits – unabhängig von der Frage einer Täuschung – an einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Beklagte könnte sich allerdings gemäß § 444 BGB dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hätte. Eine solche Garantieerklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Insbesondere hat sie dem Kläger nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs (122.200 km) garantiert.
Eine ausdrückliche Garantieerklärung lässt sich dem schriftlichen Kaufvertrag nicht entnehmen. Allerdings kommt eine konkludente Garantie auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs auf andere Weise in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt, und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Hierbei sind die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen, und die Interessen der Vertragspartner zu berücksichtigen 7. Nach dieser Maßgabe kommt eine Garantie der Beklagten über die Laufleistung des verkauften Fahrzeugs nicht in Betracht. Zwar wird man die Angabe in der Rubrik „Km-Stand“ nicht nur als einen Hinweis auf den Stand des Tachos, sondern gleichzeitig als eine Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Es dürften wohl auch keine Bedenken bestehen, in der Kilometer-Angabe eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit zu sehen. Jedoch reicht dies nicht für eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB aus. Es fehlt im Kaufvertrag die erforderliche Formulierung, dass die Beklagte in rechtlich verbindlicher Hinsicht für die Folgen einer falschen Kilometer-Angabe einstehen wollte. Einer Auslegung als Garantieerklärung steht vor allem die Formulierung des Gewährleistungsausschlusses entgegen. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug „ohne jegliche Garantie … bezüglich der Eigenschaften“ verkauft werden sollte.
Entscheidend ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucher aufgetreten ist. Die Interessenlage der Parteien ist daher nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Händler an einen Verbraucher 8. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Unternehmer steht – für den Käufer erkennbar – vielfach im Vordergrund, dass der Verkäufer ein erhebliches Interesse daran hat, von den Möglichkeiten zum vollständigen Gewährleistungsausschluss Gebrauch zu machen. Zwar besaß der Kläger als Handelsvertreter keine besondere Fachkunde zur Beurteilung eventueller Mängel des Fahrzeugs. Einem Unternehmer wie dem Kläger ist es jedoch eher als einem Verbraucher zuzumuten, die Risiken eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses abzuschätzen. Wenn ein Unternehmer eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es ihm auch eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten. Der Kläger hat insoweit auch nicht geltend gemacht, dass er sich mündlich bei Abschluss des Vertrages noch einmal nach der Laufleistung erkundigt hätte 9. Nach alledem konnte der Kläger den Erklärungen der Beklagten nicht entnehmen, dass diese für einen eventuellen Fehler bei der Angabe der Laufleistung haften wollte.
Da die Beklagte keine Garantieerklärung abgegeben hat, kommt es auf die Frage, ob die Angabe der Laufleistung im Vertrag zutreffend war, nicht an. Eine eventuelle Manipulation des Kilometerstandes durch einen Vorbesitzer könnte eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Es kommt daher auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung der tatsächlichen Laufleistung als wesentlich anzusehen wäre.
Die Beklagte könnte sich im Übrigen auch dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB). Dies hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Frage, nach welchen Maßstäben die Verbrauchereigenschaft eines Käufers zu beurteilen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar einen Verbraucherschutz bei Vortäuschung eines Händlergeschäfts abgelehnt 10, die Frage, unter welchen Voraussetzungen – ohne eine Täuschung – die subjektiven Vorstellungen des Käufers eine Rolle spielen können, ist höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden 11. Von grundsätzlicher Bedeutung ist außerdem die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Angabe der Laufleistung eines Fahrzeugs im Kaufvertrag – beim Verkauf durch einen Händler – als Garantieerklärung angesehen werden kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6.Oktober 2011 – 9 U 8/11
- vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Auflage 2011, § 474 BGB, Rdnr. 5 a[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 13 BGB, Rdnr. 4[↩]
- vgl. BGH, NJW 2005, 1273, 1274; KG, Beschluss vom 31.01.2011 – 8 U 107/10 [↩]
- vgl. KG a. a. O.; OLG Celle, OLGR 2008, 475; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2006 – 8 U 204/05[↩]
- vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW 2005, 1045, 1046[↩]
- NJW 2005, 1045[↩]
- vgl. BGH, NJW 2007, 1346[↩]
- vgl. dazu BGH, NJW 2007, 1346, 1348[↩]
- vgl. zur möglichen Bedeutung mündlicher Erklärungen in diesem Zusammenhang OLG Koblenz, NJW 2004, 1670[↩]
- BGH, NJW 2005, 1045[↩]
- zuletzt in BGH, NJW 2009, 3780, 3781 ausdrücklich offen gelassen[↩]