Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.
Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG als erfüllt an, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt. So fehlt es nach Ansicht des Budnesgerichtshofs weder an einer ausreichenden Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus.
Dass § 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet1.
auch sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.11.2009 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff „Geschäftsgebühr“ weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 20102 fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtlichen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig in Höhe von 3.085,19 € gesondert tituliert. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist hierzu ausgeführt, die Zedentin habe wegen der vergeblichen vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten Rechtsanwaltsgebühren für den klägerischen Prozessbevollmächtigten in der titulierten Höhe aufgewandt. Aus den Urteilsgründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils unter Bezugnahme auf die die Geschäftsgebühr ausweisende Gebührenrechnung K .. ausdrücklich die der Zedentin in Rechnung gestellte 1,9fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom VI. ZivilBundesgerichtshof entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war3, lässt sich im Streitfall daher zweifelsfrei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.
Ohne Rechtsfehler ist für den Bundesgerichtshof auch das Ergebnis, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist4. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt5 und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen6. Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden7. Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird8. Die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat9.
Einen solchen Fall bejaht der Bundesgerichtshof. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert – wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat – nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität10. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft11. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall.
Darin liegt auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle12. Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2011 – XI ZB 16/11
- BGH, Beschlüsse vom 02.09.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 09.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11.03.2010 – IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29.04.2010 – V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10.08.2010 – VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14.09.2010 – VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28.10.2010 – VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – XI ZB 7/10, juris Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 8 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 12 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. MüllerRabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 136[↩]
- BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15[↩]
- Schons in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vorbem. 3 VV Rn. 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 13, 16[↩]
- BT-Drucks. 15/1971, S.209; BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16.07.2008 – IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 Rn. 8 mwN[↩]
- ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2011 – I17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2011 – I10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011 – 25 W 95/11, juris Rn. 30 ff. = BeckRS 2011, 19833 mit kritischer Anmerkung Mayer, NJWSpezial 2011, 668, 669; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 03.01.2011 – 23 U 259/09[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09[↩]











