Gebührenfestsetzung für ein vorläufiges Zahlungsverbot

Die für eine Vorpfändung zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Gebühr nach VV RVG Nr. 3309 kann gemäß § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

Gebührenfestsetzung für ein vorläufiges Zahlungsverbot

Kosten einer Vorpfändung bezüglich eines gerichtlichen Titels gehören nach Ansicht des Landgerichts Freiburg zu den nach § 11 RVG festsetzbaren Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Hierfür sprechen systematische und teleologische Überlegungen.

§ 11 RVG ermöglicht es dem Rechtsanwalt, auf unkompliziertem Wege zu einem Titel über seine Honorarforderung gegen die eigene Partei zu gelangen. Für den Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich der Gesetzgeber ersichtlich an demjenigen der Vorschriften des § 104 ZPO über die Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Partei orientiert, an deren Stelle im Fall der Zwangsvollstreckung § 788 ZPO tritt1.

Die Kosten einer Vorpfändung können gegen den Schuldner jedoch nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden2. Wenn solche Kosten gegen den Gegner festgesetzt werden können, spricht dies nach der Systematik des Gesetzes für die Möglichkeit der Festsetzung auch gegen die eigene Partei. Dies erscheint auch zweckmäßig, zumal die Erhebung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art einer vereinfachten Festsetzung ohnehin entgegensteht (§ 11 Abs. 5 RVG).

In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Festsetzbarkeit nach § 11 RVG davon abhänge, dass „ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird“ ; der „bloße Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher“ dürfe hingegen nicht ausreichend sein, da dem Gericht in diesem Fall die ausreichende Sachkenntnis fehle3. Falls damit gesagt sein soll, dass Kosten der Zwangsvollstreckung nur insoweit nach § 11 RVG festgesetzt werden sollen, als diese im Zusammenhang mit einer vollstreckungsgerichtlichen Vollstreckungshandlung stehen, kann das Beschwerdegericht dem jedoch nicht folgen. Aus § 788 Abs. 2 ZPO ergibt sich nämlich auch, dass der Gesetzgeber die von ihm auch im Rahmen des § 11 RVG vorausgesetzte Sachkunde4 beim Vollstreckungsgericht allgemein als gegeben annimmt.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 3 T 25/12

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.02.2005 – X ARZ 409/04, NJW 2005, S. 1273[]
  2. vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 788 Rn. 6; siehe beispielhaft LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2011 – 4 T 336/11[]
  3. vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auf. 2012, § 11 Rn. 16 Stichwort „Zwangsvollstreckung“ unter Verweis auf BT-Drucksache 15/1971 S. 189[]
  4. BT-Drucksache 15/1971 S. 189[]