Gegenvorstellung gegen ein Urteil

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, unstatthaft1.

Gegenvorstellung gegen ein Urteil

Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit2 müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein.

Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus.

Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen3.

Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – VI ZR 25/14

  1. vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69[]
  3. vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65[]