Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch
Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.
Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung umfasst. Dieser Sockelbetrag wird dem Schuldner quasi automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt. Ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; der Pfändungsschutz knüpft nicht an die Art der Einkünfte an1. § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht die Erhöhung dieses Sockelbetrages um weitere unpfändbare Beträge vor, wenn der Schuldner die Voraussetzungen dem Kreditinstitut im Sinne von § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, § 850k Abs. 4 ZPO.
Die Kreditinstitute haben somit lediglich den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen. Dem Vollstreckungsgericht bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen seines Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten2. Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte werden hierdurch nicht unzumutbar belastet.
Etwas anderes muss dann gelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k ZPO abweicht. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor. In diesen Fällen ist es, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, weder dem Schuldner noch den Vollstreckungsgerichten zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der Entlastung der Vollstreckungsgerichte3 nicht vereinbar.
Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht beziffert, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird4. Der Freibetrag ist auf diese Weise ausreichend bestimmbar. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Betrag dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, wurde durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss.
Einer derartigen Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 850k Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht umgesetzt wurde. Darin war vorgesehen, dass an die Stelle der nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder anderen wiederkehrenden Einkünften der überwiesene Betrag tritt, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens oder der Einkünfte darstellt5. Dadurch sollte eine mehrfache Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages durch den Arbeitgeber und das Kreditinstitut vermieden werden6. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages befürchtete nicht unerhebliche praktische Probleme bei den Kreditinstituten und wollte unnötige Risiken und Aufwand bei diesen vermeiden7. Zunächst sei nicht ausgeschlossen, dass das Kreditinstitut nicht ohne Weiteres erkennen könne, dass es sich um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners handele. Es sei auch nicht sicher, dass der erforderliche Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 immer den Anforderungen genüge.
Diese Erwägungen greifen nicht, wenn durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird, dass der Freibetrag sich nach dem eingehenden Arbeitseinkommen richtet. Das Kreditinstitut muss dann eine Prüfung, ob das Arbeitseinkommen unpfändbar ist, nicht mehr vornehmen. Eines Nachweises nach Absatz 5 Satz 2 bedarf es insoweit nicht. Sofern Arbeitseinkommen als solches bei der Gutschrift zu erkennen ist, unterliegt das Kreditinstitut keinen besonderen Risiken. Eine solche ohne Weiteres mögliche Erkennbarkeit ist allerdings Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Die Kreditinstitute dürfen nicht mit dem Risiko belastet werden, dass sie bei zweifelhaften Überweisungen eine Fehleinschätzung vornehmen.
Durch einen solchen Beschluss werden die Kreditinstitute nicht unzumutbar belastet. Sie müssen zwar im Einzelfall prüfen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen eingegangen ist. Insoweit kann das mit der Gesetzgebung zu § 850k ZPO verfolgte Ziel, die Kreditinstitute von jeder Prüfung zu entbinden, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt1, nicht vollständig umgesetzt werden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs möglich ist, die Vorgaben eines gerichtlichen Beschlusses, nach dem das eingehende Arbeitseinkommen unpfändbar ist, datentechnisch so zu erfassen, dass eine automatisierte Bearbeitung möglich ist. Dem steht gegenüber, dass ansonsten ein erhöhter Arbeitsaufwand auf die Kreditinstitute zukäme, denn der Schuldner wäre bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt, in kurzen Abständen Beschlüsse nach § 850k Abs. 4 ZPO zu erwirken, die dann manuell von den Kreditinstituten umgesetzt werden müssten.
Hinzu kam im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, dass es auch nicht so ist, dass die Gutschrift des unpfändbaren Arbeitseinkommens nicht als solche zu erkennen ist. Das ist ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs auch nicht der Fall. Vielmehr findet sich dort der im Beschluss bezeichnete Arbeitgeber als Anweisender und die Anweisung enthält die Mitteilung, dass es sich um die Besoldung handelt. Das ist ausreichend. Es wird jedoch in Zukunft und in vergleichbaren Fällen darauf zu achten sein, dass der Beschluss die genaue Formulierung auf dem Überweisungsträger übernimmt, weil ansonsten die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 64/10











