Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts – sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird – nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen1.
Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Fall nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Gehörsrüge erhoben hat. Auch ohne Erhebung einer Gehörsrüge ist der Rechtsweg vorliegend erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16
- vgl. BVerfGE 133, 143, 156 Rn. 33[↩]











