Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Verfassungsbeschwerde hat nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht1.

Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht den Klageanspruch aus einem Rechtsgrund verneint hat, auf den sich der vorgeblich übergangene schriftsätzliche Vortrag nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist in diesem Fall nicht substantiiert dargelegt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 1556/20
- vgl. BVerfGE 7, 239 <241> 18, 147 <150> 28, 17 <19 f.> 62, 392 <396> 89, 381 <392 f.> 112, 185 <206>[↩]