Hat ein Auktionator in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich formuliert, dass er nur im Namen des Einlieferers tätig wird, ist bei einer Versteigerung nicht er, sondern der Auftraggeber der Verkäufer. Allerdings obliegen dem Auktionator Sorgfaltspflichten gegenüber dem Ersteigerer, da ihm ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird und er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall einer Gemäldeversteigerung, bei der ein Aufkleber mit einer Identifikationsnummer auf der Rückseite nicht zu dem Bild gehörte und der Ersteigerer sein Geld vom Auktionshaus zurückhaben wollte. Anfang 2008 ersteigerte der spätere Kläger auf einer Auktion eines Münchner Auktionshauses das Gemälde eines Malers der Nachkriegszeit zu einem Preis von insgesamt 1736 €. Auf der Rückseite war ein Aufkleber mit einer Identifikationsnummer eines anderen Auktionshauses angebracht, welcher das Gemälde besagtem Maler zuschrieb. Als sich der Käufer einige Zeit später wieder von dem Bild trennen wollte und es ebenfalls einem Auktionshaus übergab, stellte dieses fest, dass der Aufkleber nicht zu dem gekauften Gemälde gehörte, sondern zu einem anderen Werk des gleichen Künstlers. Der Käufer schloss daraus, dass entweder der komplette Aufkleber gefälscht worden oder von dem anderen Gemälde entfernt und auf das jetzige Bild angebracht worden sei, um diesem einen vertrauenerweckenden Anschein zu geben. Er schloss auch daraus, dass das Bild eine Fälschung sein müsse.
Darauf hin verlangte er von dem Auktionshaus, bei dem er das Werk ersteigert hatte, sein Geld zurück. Dieses weigerte sich. Erstens sei es nicht der Vertragspartner. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe ausdrücklich, dass es nur im Namen des Einlieferers tätig werde. Außerdem habe es keine Prüfungspflichten verletzt. Der zuständige Mitarbeiter habe das Bild in Augenschein genommen und keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Das Bild sei im Übrigen auch keine Fälschung. Daraufhin ist Klage eingereicht worden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe der Kläger keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Das Auktionshaus sei nicht Vertragspartner geworden. Ob bei einer Versteigerung der Auktionator oder dessen Auftraggeber der Verkäufer sei, hänge davon ab, was der Versteigerer vorher erkläre. Vorliegend habe der Auktionator in den allgemeinen Geschäftsbedingungen klar formuliert, dass er nur im Namen des Einlieferers tätig werde.
Allerdings werde einem im Kunsthandel tätigen Auktionator ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Da er auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss habe, oblägen ihm Sorgfaltspflichten gegenüber dem Ersteigerer. Der Auktionator habe nicht nur die Stellung eines Sachkenners, sondern entscheide auch selbst, welche Werke er überhaupt annehme. Er könne dabei auch die Vertrauenswürdigkeit der Person des Einlieferers prüfen, was der Ersteigerer in der Regel nicht könne.
Allerdings habe diese Verpflichtung auch Grenzen. Im vorliegenden Fall habe ein Mitarbeiter des Auktionshauses das Gemälde in Augenschein genommen. Er habe es im Hinblick auf Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum überprüft und keinen Anlass gefunden, an der Echtheit des Bildes zu zweifeln. Die Verpflichtung, auch noch den Aufkleber des anderen Auktionshauses zu überprüfen, habe er nicht gehabt. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht so einfach möglich und hätte ein Vielfaches an Arbeit und Recherche erfordert. Dies sei von der Sorgfaltspflicht nicht umfasst.
Amtsgericht München, Urteil vom 29. August 2011 – 191 C 199/10










