Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.

Gemischte Schenkung

Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektiver Tatbestand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen überwiegt1. Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen, womit die Schenkung regelmäßig als gemischte Schenkung anzusehen ist, bedarf es entgegen dem Berufungsurteil insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen.

Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schenker bei einer gemischten Schenkung aufgrund eines Herausgabeanspruchs die vollständige Herausgabe des Geschenks in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangen kann. Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist2. Dieses Kriterium hat indessen nur für die Rückabwicklung eine Bedeutung. Überwiegt der unentgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der Schenker dann mit seinem Herausgabeanspruch nur einen Wertersatz in Höhe der Leistungsdifferenz zwischen Geschenk und Gegenleistung verlangen kann3.

Auch der subjektive Tatbestand zum Wissen und zur Einigung in Bezug auf eine (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt.

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Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Gesamtumstände des Falls unter der Beweislast dessen festzustellen, der sich auf die Schenkung beruft. Bei gemischten Schenkungen ist dabei besonders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte4.

Dass die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde eine Vorwegnahme der Erbfolge als Motiv angegeben haben, hat dabei wie im Berufungsurteil zutreffend erkannt keine maßgebliche Bedeutung. Diese Angabe kann sowohl auf dem Verständnis beruhen, eine unentgeltliche Zuwendung vorzunehmen wie darauf, die Rechtsfolgen einer Erbschaft durch ein entgeltliches Geschäft vorzeitig herbeiführen zu wollen5.

Maßgebliche Bedeutung kommt indessen dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien6. Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können7. Schon deshalb gibt es für dieses Missverhältnis keinen mathematisch errechenbaren, allgemein gültigen Schwellenwert. Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, eine gemischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwendung des Schenkers den doppelten Wert der Gegenleistung erreiche.

Für die Bewertung der dem Beschenkten zugewendeten Liegenschaft ist von deren Gesamtwert vorab der Sachwert des seiner Mutter verbliebenen Altenteilsrechts in Form des Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar8, sondern mindert von vornherein den Wert des zugewendeten Grundstücks und hat damit keine Bedeutung für die Entgeltlichkeit dieser Zuwendung.

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Als Gegenleistung sind auch bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen im Sinne von gefestigten Schutzpositionen zugunsten des Beschenkten zu prüfen, die zum Zeitpunkt des Zuwendungsvertrags noch nicht einen fälligen Anspruch gegen seine Mutter begründet haben müssen, deren Fälligkeit aber mit der Zuwendung vermieden oder erledigt wurde. Ein solcher bereicherungsrechtlicher Schutz kann sich aus erbrachten Leistungen mit einer auf einem übereinstimmenden Willen beruhenden Zwecksetzung ergeben, die im Falle des dauerhaften Ausbleibens des Erfolgs einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB begründeten. Wenn die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck der vorangegangenen Leistungen des Zuwendungsempfängers erfüllt, wird wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat damit das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs vermieden und beide Leistungen werden derart verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgeltlichkeit der Zuwendung zu begründen vermag9.

Eine solche Verknüpfung kommt insbesondere in Betracht, soweit der Beschenkte behauptet, Leistungen im Einvernehmen mit seiner Mutter für die Liegenschaft mit dem Zweck erbracht zu haben, diese später einmal zu erben, wobei den Kläger die Beweislast für das Ausbleiben solcher zweckgerichteter Leistungen und für ein darauf bezogenes Einvernehmen trifft. Der Umfang dieser Leistungen und der sich daraus ergebenden Bereicherung unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Dabei ist für die Berechnung des bereicherungsrechtlichen Schutzes nicht auf den Wert der Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung, sondern auf den Wert der Bereicherung zu dem abzuschätzenden Zeitpunkt des dauerhaften Ausbleibens des bezweckten Erfolgs abzustellen, mithin auf den nach der Lebenserwartung abzuschätzenden Zeitpunkt eines Erbfalls ohne Vererbung der Liegenschaft an den Beschenkten10. Für die Verknüpfung mit der Zuwendung der Liegenschaft als Geschäft unter Lebenden muss sodann der Wert dieses bereicherungsrechtlichen Schutzes auf den Zeitpunkt des Übertragungsvertrags abgezinst werden.

Soweit der Beschenkte Leistungen für die Immobilie erbracht hat, die seine eigene Wohnsituation verbessert oder erst ermöglicht haben, ergibt sich aus dieser Zielsetzung kein bereicherungsrechtlicher Schutz, denn mit dem Einzug oder dem Nutzen dieser Verbesserung ist der angestrebte Erfolg bereits eingetreten11.

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Für den darüber hinausgehenden Zweck, die Wohnsituation dauerhaft zu verbessern und daraus dauerhaft Nutzen zu ziehen, ist zunächst zu prüfen, ob die dauerhafte Nutzung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgte. Regelmäßig beruht die unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnraum auf einem ggf. konkludent geschlossenen Leihvertrag, weil diese vermögenswerte Gebrauchsüberlassung nach den Interessen der Parteien nicht im rechtsfreien Raum vollzogen sein sollte12. Mit dem Vorliegen eines Leihverhältnisses als Rechtsgrund für die Wohnnutzung scheiden zugleich etwaige darauf bezogene Bereicherungsansprüche der Mutter des Beschenkten für eine Verrechnung mit dessen Leistungen aus.

Bei Vorliegen eines Leihverhältnisses liegt es nahe, dass dieses auch Rechtsgrundlage für Leistungen des Beschenkten an der Immobilie sein sollte, mit denen er dauerhaft seine Wohnsituation verbessern wollte. Auch wenn das Leihverhältnis ihn zu diesen Leistungen nicht verpflichtete, wäre bei einer einvernehmlichen Vornahme solcher Leistungen und der Erwartung des Beschenkten, den Nutzen aus diesen Leistungen im Wege der Leihe zu ziehen, dieses Dauerverhältnis regelmäßig als Rechtsgrund für die vorgenommenen Leistungen anzusehen13.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leihverhältnisses wie im Streitfall die Auflassung der Immobilie an den Beschenkten resultiert daraus zunächst ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB wegen Wegfalls des Rechtsgrundes. Dieser Anspruch berechnet sich aus der vom Leistungszeitpunkt aus kalkulierten bzw. abzuschätzenden Zeitspanne, für die der Leistende einen Nutzen aus der Verbesserung des Wohnraums hätte ziehen sollen, und dem Anteil daran, der durch die vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses weggefallen ist. Dies unterliegt wie der Umfang der Leistungen selbst ebenfalls der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Wegen des vorzeitigen Wegfalls des Leihverhältnisses kann der Leistende einen ratenweisen Bereicherungsausgleich in der Höhe verlangen, wie der Eigentümer aufgrund der Verbesserung des Wohnraums grundsätzlich in der Lage ist, einen höheren Mietzins zu verlangen14.

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Wird die Immobilie jedoch wie im Streitfall auf den Leistenden übertragen, sollen damit in der Regel auch etwaige Bereicherungsansprüche wegen zweckgerichteter Leistungen auf die Immobilie ausgeglichen sein. In Höhe dieser abgezinsten Anspruchstilgung ist die Übertragung deshalb ebenfalls als entgeltlich anzusehen. Da diese Anspruchstilgung sich nur aus dem Leistungsanteil errechnet, der auf den Zeitraum nach dem Wegfall des Leihverhältnisses entfällt, wird mit der Außerachtlassung des auf die Zeit davor entfallenden Leistungsanteils zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass der Beschenkte zuvor mit der Nutzung der von ihm bewohnten Räume auch den Nutzen aus den dafür vorgenommenen Leistungen gezogen hat, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen.

Sofern für einzelne Leistungen des Beschenkten an der Immobilie festzustellen oder aufgrund der Beweislastverteilung davon auszugehen ist, dass diese sowohl der Verbesserung oder Schaffung des eigenen Wohnraums dienten als auch im Einvernehmen mit der Eigentümerin den Zweck hatten, den damit geschaffenen Vermögenszuwachs eines Tages zu erben, sind die beiden sich daraus jeweils ergebenden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen in ihrer Höhe nicht zu addieren, sondern weil sie jeweils auf denselben Leistungen beruhen in ein angemessenes, anteiliges Verhältnis zueinander zu setzen, es sei denn für einen der beiden Zwecke (Verbesserung des geliehenen Wohnraums, Wertsteigerung für den zu erbenden Nachlass) hatte die konkrete Leistung bei wertender Betrachtung nur geringe Bedeutung, woraus dann folgte, dass sie deshalb für die Entgeltlichkeit der als Schenkung zu prüfenden Zuwendung nicht zu berücksichtigen ist. Dieses anteilige Verhältnis der beiden bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen zueinander ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Vergleich des Gesamtumfangs der durch die Leistungen des Beschenkten ursprünglich entstandenen Bereicherung gegenüber der letzten Endes für die Entgeltlichkeit zu berücksichtigenden Gesamthöhe der bereicherungsrechtlichen Schutzpositionen die mietfreie Nutzung der Wohnräume als ein reduzierender Faktor ihren Niederschlag findet.

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Das Verhältnis der Zuwendung der Schenkerin im Vergleich zu den eine Entgeltlichkeit begründenden Gegenpositionen sowie die sich daraus errechnende objektive Bereicherung haben zwar maßgebliche Bedeutung für das Vorliegen einer auffallenden Diskrepanz und die davon abgeleitete Beweislastverteilung für den Nachweis eines subjektiven Schenkungswillens. Dieses objektive Verhältnis kann auch im Übrigen für die Frage, ob die Vertragsparteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, mitberücksichtig werden. Daneben können aber auch andere Gesichtspunkte für einen solchen Willen zu würdigen sein. Insbesondere können die Vertragsparteien subjektiv den Wert der Zuwendung und den Wert sowie die Frage nach einem Rechtsgrund einzelner Gegenpositionen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre anders bewertet und anders in Rechnung gestellt haben, als dies für die Frage einer objektiven Bereicherung sowie den rechtlichen Vorgaben einer bereicherungsrechtlichen Schutzposition geboten ist15.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2011 – X ZR 45/10

  1. vgl. BGH, Urteile vom 21.05.1986 IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2; vom 18.05.1990 V ZR 304/88, WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 27.11.1952 IV ZR 146/52, NJW 1953, 501 aE; vom 23.05.1959 V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123; vom 03.12.1971 V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b; vom 02.10.1987 V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 07.04.1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19.01.1999 X ZR 42/97, NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11.04.2000 X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 a[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1971 V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 21.06.1972 IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132, 135; vom 18.05.1990 V ZR 304/88, WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b; vom 01.02.1995 IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349 unter 2 b; RGZ 163, 257, 259 f.[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 01.02.1995 IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349 unter 2; vom 06.03.1996 IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754 unter II 1 b[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 21.06.1972 IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132, 135 f.; vom 01.02.1995 IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349 unter 2; vom 06.03.1996 IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754 unter II 2 a[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 27.05.1981 IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 unter I; vom 23.09.1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281 f.; vom 18.05.1990 V ZR 304/88, WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1993 V ZR 181/91, NJW 1993, 1577 unter 1[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1992 XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566 unter 2 b[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1994 V ZR 4/94, NJW 1995, 53 unter II 4 c mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 05.10.1967 VII ZR 143/65, NJW 1968, 245 unter II 2; vom 10.10.1984 VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313 unter II a[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 10.10.1984 VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313 unter I 2; vom 04.04.1990 VIII ZR 71/89, BGHZ 111, 125, 129; vom 31.10.2001 XII ZR 292/99, NJW 2002, 436 unter A II b; jurisPK-BGB/Colling, 5. Aufl.2010, § 598 BGB Rn. 13[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 05.10.1967 VII ZR 143/65, NJW 1968, 245 unter II 2; vom 10.10.1984 VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313 unter II b; vom 31.10.2001 XII ZR 292/99, NJW 2002, 436 unter A II b[]
  14. vgl. BGH NJW 1985, 313 unter II c; NJW 2002, 436 unter II 2 b; BGHZ 111, 125, 130 f.; BGHZ 29, 289, 297 ff.; BGHZ 71, 243, 250 f.; zuletzt: BGH NJW-RR 2001, 727 unter 4 b[]
  15. vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 516 Rn. 24; zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: BFHE 173, 432 unter II 2 a[]
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