Ein ohne Vollmacht geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam und wird erst bei Genehmigung rückwirkend wirksam. Eine solche Genehmigungshandlung kann auch in dem objektiven Umstand gesehen werden, dass die vertraglichen Ansprüche eingeklagt werden.

Zwar setzt eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich werden zu lassen1. Allerdings ist auch in einem schlüssigen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein dann eine wirksame, wenn auch nach § 119 BGB anfechtbare Willenserklärung zu sehen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat2.
Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze allerdings anhand von Sachverhalten entwickelt, bei denen der Geschäftsgegner vor den nachteiligen Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins des Handelnden geschützt werden sollte. Darauf sind diese Grundsätze aber nicht beschränkt. Liegt in dem schlüssigen Verhalten auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung, kommt es nicht darauf an, welche der Vertragsparteien sich darauf beruft.
Die Klageerhebung aus dem Vertrag hat den objektiven Erklärungswert, dass die Klägerin den Vertrag in jedem Fall als wirksam ansehen und behandelt wissen wollte. Daraus ergibt sich aus Sicht des Beklagten die Genehmigung der Vereinbarung durch die Klägerin.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 97/13