Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden1. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen2. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht3.

Das Beschwerdegericht hat in einem solchen Fall durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren4.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht München in seiner Beschwerdeentscheidung5 ausgeführt, die Beschwerde sei nicht innerhalb der am 12.10.2021 abgelaufenen Frist begründet worden. Das Verfahren sei nach dem Aussetzungsbeschluss vom 17.09.2021 fortzuführen, nachdem derzeit ein Ermittlungsverfahren nicht anhängig sei. Eine Straftat sei ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 07.09.2021 nicht ersichtlich. Für eine erneute Aussetzung fehle es am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 113 FamFG, § 149 ZPO. Eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne Einwilligung der Gegenseite nicht zulässig. Es obliege dem Beschwerdeführer, vor Einreichung des weiteren Fristverlängerungsantrags die Zustimmung der Gegenseite einzuholen. Unterlasse er dies, so beruhe die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden. Da die Antragstellerin einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt habe, sei die Sache entscheidungsreif und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Dies hielt einer rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu Unrecht verworfen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses das Verfahren noch ausgesetzt und die Frist zur Begründung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Aussetzung endet – vorbehaltlich einer vorherigen gerichtlichen Aufhebung nach § 150 Satz 1 ZPO – grundsätzlich mit Erledigung durch rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, ohne dass es einer Aufnahmeerklärung nach § 250 ZPO oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf6.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 249 Abs. 1 ZPO hat die Aussetzung die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Fällt, wie hier, die Aussetzung in den Lauf einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, beginnt mit dem Ende der Aussetzung die volle gesetzliche Frist zur Begründung von neuem zu laufen, ohne dass die vor Beginn der Aussetzung verstrichene Zeit angerechnet wird oder es einer Fristsetzung bedarf7.
Während der Unterbrechung oder Aussetzung sind nach § 249 Abs. 2 ZPO die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Entsprechendes gilt für gerichtliche Handlungen. Denn der Regelung des § 249 ZPO ist zu entnehmen, dass auch Handlungen des Gerichts, die nach außen vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam sind8. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, sind jedoch nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden9.
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses das Verfahren noch ausgesetzt war und dieser daher zu Unrecht ergangen ist.
Das Verfahren ist vom Oberlandesgericht gemäß Beschluss vom 17.09.2021 „bis zur Erledigung des Ermittlungsverfahrens“ ausgesetzt worden. Damit orientiert sich der Beschluss an der gesetzlichen Formulierung in § 149 Abs. 1 ZPO, die ebenfalls auf die Erledigung des (Straf)Verfahrens abstellt.
Zwar tritt die Erledigung des Strafverfahrens grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein10. Das Verfahren kann sich indessen auch durch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 152 Abs. 2 StPO erledigen, die nicht rechtskraftfähig ist und keinen Strafklageverbrauch bewirkt11.
Im vorliegenden Fall fand das Ermittlungsverfahren nicht bereits mit der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft vom 07.09.2021 oder deren Bekanntgabe seine Erledigung. Denn der Antragsgegner hatte hiergegen was dem Oberlandesgericht bekannt war Beschwerde eingelegt, worauf das Verfahren fortgesetzt worden ist. Auf die Frage, ob die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 StPO auch gegen die Einstellung (oder Nichtaufnahme) der Ermittlungen nach § 152 Abs. 2 StPO zulässig ist12, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn die Staatsanwaltschaft hat auf die Beschwerde des Antragsgegners die Ermittlungen aufgenommen, was auch der dem Antragsgegner mit der Einstellungsverfügung vom 07.09.2021 erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entsprach. Das Ermittlungsverfahren und damit die Aussetzung der Verhandlung endeten demzufolge erst aufgrund der weiteren Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO vom 09.12.2021. Entsprechend begann die volle zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ab diesem Zeitpunkt von neuem zu laufen. Infolgedessen durfte das Oberlandesgericht die Beschwerde am 27.10.2021 nicht mangels Beschwerdebegründung verwerfen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ist sie nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil der Antragsgegner seine Beschwerde nicht fristgerecht begründet hat.
Allerdings war der Antragsgegner nicht deshalb von der fristgerechten Begründung seiner Beschwerde befreit, weil das Oberlandesgericht bereits am 27.10.2021 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist seine Beschwerde verworfen hatte. Denn diesen Beschluss konnte der Antragsgegner wie geschehen mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde bekämpfen und damit den Bestand der verwerfenden Entscheidung in Frage stellen. Ist aber der Rechtsweg gegen die verwerfende Entscheidung noch nicht erschöpft, ist dem Beteiligten zuzumuten, sich so zu verhalten, als habe die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung Erfolg13. Deswegen hat er fristgerecht eine Beschwerdebegründung einzureichen.
Rechtsbeschwerderechtlich ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Beschwerde fristgemäß begründet hat. Ausweislich seiner Rechtsbeschwerdebegründung will der Antragsgegner mit fristgerechtem Schriftsatz vom 24.12.2021, per Telefax beim Oberlandesgericht am 25.12.2021 eingegangen, seine Beschwerde begründet haben. Dieser Schriftsatz sei ihm aber vom Oberlandesgericht mit dem Hinweis zurückgegeben worden, dass das Verfahren mit Verwerfung der Beschwerde abgeschlossen sei. Eine Beschwerdebegründung findet sich entsprechend nicht bei der Akte. Zur Akte wurde aber eine richterliche Verfügung des Oberlandesgerichts vom 30.12.2021 nachgereicht. Aus dieser ergibt sich insoweit im Einklang mit dem Vortrag des Antragsgegners , dass die Zurücksendung eines Schriftsatzes vom 24.12.2021 an den „Absender“ unter Hinweis auf den Abschluss des Verfahrens und das laufende Rechtsbeschwerdeverfahren verfügt wurde. Ein Schriftsatz vom 24.12.2021 wurde nicht zur Akte genommen. Zur Akte genommen wurde jedoch ein weiterer Schriftsatz des Antragsgegners vom 24.01.2021 an das Oberlandesgericht, in dem er auf die Begründung seiner „Berufung“ mit Schriftsatz vom 24.12.2021 hinweist.
Ausgehend hiervon kann es nicht zum Nachteil des Antragsgegners gereichen, dass sich die Begründung nicht bei den Akten befindet und sich deren fristgerechter Eingang daher anhand der Akten nicht feststellen lässt. Denn nach dem aus Art. 2 Abs. 2 iVm Art.20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgenden Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten14.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war der angefochtene Beschluss daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 538/21
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.12.2008 XII ZB 125/06 MDR 2009, 1000; und vom 31.03.2004 XII ZR 167/00 FamRZ 2004, 867[↩]
- im Anschluss an BGH Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZB 22/19 ZInsO 2020, 2470; BGH Beschluss vom 28.07.2016 – III ZR 70/16 – WM 2016, 1747; BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.12.1990 XII ZB 64/90 , FamRZ 1991, 548[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2020 XII ZB 324/20 FamRZ 2021, 446 Rn. 3 mwN[↩]
- OLG München, Beschluss vom 27.10.2021 – 16 UF 947/21[↩]
- vgl. BGHZ 106, 295, 298 = NJW 1989, 1729, 1730 mwN; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 149 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Fritsche 6. Aufl. § 149 Rn. 8, 12 und § 148 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZB 22/19 ZInsO 2020, 2470 Rn. 7 und BGHZ 64, 1, 3 f. = NJW 1975, 692 zum Lauf der Berufungsbegründungsfrist; vgl. BGH Beschluss vom 28.07.2016 – III ZR 70/16 WM 2016, 1747 Rn. 7 zum Lauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 01.03.2018 – IX ZR 2/18 FamRZ 2018, 836 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2008 XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 mwN; und vom 31.03.2004 XII ZR 167/00 FamRZ 2004, 867, 868 mwN[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 149 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Fritsche 6. Aufl. § 149 Rn. 12; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1.09.2022] § 149 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-StPO/Kölbel § 170 Rn. 26 mwN; KKStPO/Moldenhauer 8. Aufl. § 170 Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-StPO/Peters § 152 Rn. 61 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1990 XII ZB 64/90 FamRZ 1991, 548 f. mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 339, 342 = NJW 2004, 2887 mwN; BGH Beschluss vom 07.10.1986 – VI ZB 8/86 VersR 1987, 258[↩]