Gerichtliches Geständnis

Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat1.

Gerichtliches Geständnis

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter lediglich die Rückstände beziffert, aber keine geständnisfähigen Angaben zu den von der Insolvenzschuldnerin geleisteten (und hier angefochtenen) Zahlungen gemacht. Deshalb verband sich mit der wechselseitigen Antragstellung der Parteien in der mündlichen Verhandlung keine Geständniswirkung.

Infolgedessen war der Beklagte prozessual nicht gehindert, nachfolgend den von ihm zunächst genannten Betrag der erhalten Zahlungen zu ermäßigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1989 – V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vom 13.11.2003 – III ZR 70/03, NJW 2004, 513, 515 f[]
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Das allenfalls den äußeren Wortlaut wahrnehmende Gericht