Gerichtsinterne Abgabe an eine andere Kammer – und kein Rechtsmittel

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts abgegeben wird, ist nicht anfechtbar1.

Gerichtsinterne Abgabe an eine andere Kammer – und kein Rechtsmittel

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2016 – I ZB 72/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZB 33/03, MDR 2004, 698, 699 mwN[]
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