Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen.

Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit [1].
Im ersten Rang sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehören.
Vorliegend war weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläubigerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festgesetzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der unzulänglichen Masse zu befriedigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2013 – IX ZB 175/11
- BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145; vom 14.10.2010 – IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom 07.02.2013 – IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb[↩]