Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten be-reits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil die Klägerin bereits gegen beide Beklagten an deren allgemeinem Gerichtsstand Klage erhoben hat.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist. Entscheidend dafür ist, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen1. Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Interesse der Prozessökonomie deshalb für zulässig erachtet, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben2.
In dem hier entschiedenen Streitfall besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch keine vergleichbare Ausgangslage. Die Klägerin hat die Klage nicht von vornherein gegen beide Beklagte gerichtet, sondern diese in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt. Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. An dieser Entscheidung muss sie sich festhalten lassen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine ausreichende Grundlage, über den Anwendungsbereich § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind. Ein Kläger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, hat es vor Klageerhebung in der Hand, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt. Entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht geboten, den Rechtsstreit nachträglich an ein anderes Gericht zu verlagern.
Der Bundesgerichtshof hat eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war3. Auch daraus ergibt sich für den Streitfall keine andere Beurteilung. In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Antragsteller beide Beklagten gemeinsam im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Nach der damals geltenden Fassung von § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO musste im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als für das Streitverfahren zuständig zwingend das Gericht angegeben werden, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antragsteller konnte damit nicht verhindern, dass es zu einer vorübergehenden Trennung der Verfahren kommt, wenn er sich zur Geltendmachung seiner Rechte im Mahnverfahren entschloss und mehr als ein Antragsgegner Widerspruch einlegte. Der Bundesgerichtshof hat dies als vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung angesehen und deshalb die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands zugelassen.
Im Streitfall hat die Klägerin ihre Ansprüche nicht im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, sondern von vornherein den Klageweg beschritten. Auf diesem Weg stand es ihr frei, beide Beklagten von vornherein gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich stattdessen für eine getrennte Inanspruchnahme entschieden hat, kann dies nicht über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO revidiert werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2011 – X ARZ 388/10
- BGH, Beschluss vom 07.10.1977 – I ARZ 513/77, NJW 1798, 321[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.10.1979 – IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Beschluss vom 27.10.1983 – I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16.05.2006 – X ARZ 41/06, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.06.1978 – I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982[↩]











