Nach KV 207 GVKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Einigung eine Gebühr von 12,50 €. Die Nachbemerkung bestimmt allerdings: „die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“
Dies ist der Fall, wenn gleichzeitig in einem Schreiben der Versuch einer gütlichen Einigung und die Sachpfändung beantragt worden.
Dass die Gläubigerin hierbei eine Reihenfolge gebildet hat und schreibt, „soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann…. ist die Sachpfändung zu betreiben“, ist nicht als bedingter Auftrag anzusehen in der Weise, dass der Sachpfändungsantrag erst als später gestellt angesehen werden soll, sondern schlichtweg eine Selbstverständlichkeit, weil sinnvollerweise einer Sachpfändung der Versuch einer gütlichen Einigung vorauszugehen hat.
Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung sollte eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden (LG Dresden, Beschluss vom 28.6.2013, 2 T 323/13 – von der Gläubigerin vorgelegt). Es kommt also vorliegend entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden, was der Fall ist.
Amtsgericht Vaihingen, Beschluss vom 22. August 2013 – 2 M 682/13











