Gesamtschulden im Berufungsverfahren

Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.

Gesamtschulden im Berufungsverfahren

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO)1. Spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen2 oder der Rechtsmittelkläger durch freiwillige Befriedigung des Gegners die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat und dadurch zu einer entsprechenden Einschränkung seiner Rechtsmittelanträge genötigt ist3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor, weil die Beklagten als Rechtsmittelkläger den Kläger nicht durch eine freiwillige Zahlung befriedigt haben und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass die Zahlung durch die weitere Beklagten im Einverständnis mit den die Berufung betreibenden Beklagten erfolgt ist.

Auch sind die Beklagten dadurch weiterhin beschwert, dass sie als Gesamtschuldner mit den früheren weiteren Beklagten verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt4. Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt5. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht.

Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Beklagten jedoch nicht vor, diesen diesen kann auch nicht die Befriedigung der Klägerin durch Zahlung der weiteren Beklagten zugerechnet werden, durch die der Anspruch der Klägerin gemäß § 362 BGB erfüllt worden ist. Auch wenn die Klägerin aufgrund der von den weiteren Beklagten unstreitig erbrachten Leistung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagten hat, hätte die Zahlung der weiteren Beklagten nur zu einer Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Forderung gegenüber den Beklagten führen können, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags waren (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies haben die Beklagten aber nicht nur im ersten Rechtszug, sondern auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt und demgemäß dem zuletzt im Berufungsverfahren angekündigten Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen und die Klageabweisung beantragt. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Zahlung der weiteren Beklagten geeignet war, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Beklagten in der Hauptsache zu erledigen. Vielmehr ist es gerade Gegenstand des Berufungsverfahrens zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt ist. Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht auszuschließen6. Eine Beschwer der Beklagten ergibt sich unter diesen Umständen bereits daraus, dass die ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ihrem Inhalt nach für sie nachteilig ist und für sie die Möglichkeit besteht, im höheren Rechtszug eine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten zu erlangen7. Eine solche abweichende Entscheidung ist zugunsten der Beklagten möglich, weil nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag der klagenden Partei hin nur festgestellt werden kann, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist8. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall.

Obgleich es nicht mehr darauf ankommt, weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts auch deswegen fehlerhaft ist, weil es vor seiner Entscheidung nicht der richterlichen Hinweispflicht entsprochen hat und deswegen eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt. Vor der Entscheidung, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, ist nämlich den Parteien insoweit rechtliches Gehör zu gewähren9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – VI ZB 87/09

  1. BGH, Urteil vom 19.12.1950 – I ZR 7/50, BGHZ 1, 29 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1950 – I ZR 7/50, aaO, 31; Beschluss vom 08.10.1982 – V ZB 9/82, NJW 1983, 1063[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1951 – I ZR 1/50, NJW 1951, 274, 275[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993 – X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; Beschlüsse vom 25.05.1976 – III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31; und vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1953 – II ZR 200/52, LM § 91a ZPO Nr. 4; Beschluss vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99, aaO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2000 – VII ZB 16/99, aaO[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 05.01.1955 – IV ZR 238/54, NJW 1955, 545, 546; und vom 07.11.1974 – III ZR 115/72, NJW 1975, 539 f.; Beschluss vom 25.05.1976 – III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 m.w.N.[]
  9. vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 6, 13 m.w.N.[]

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