Geschäfte am Messestand – und ihr Widerruf

Der Schutzzweck des § 312b BGB gebietet es, Markt- und Messestände dann nicht als Geschäftsräume im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn auf ihnen fachfremde Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, mit denen der Verbraucher auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe nicht rechnen muss.

Geschäfte am Messestand – und ihr Widerruf

Bei einem derart geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b BGB.

Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume sind nach der Definition des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Vorliegend ist der Kaufvertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Käuferin als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB und der Verkäuferin als Unternehmerin im Sinne vom § 14 BGB auf dem Messestand der Verkäuferin auf der Messe „…“ in H. geschlossen worden. Bei diesem Messestand handelt es sich nicht um einen Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Verkäuferin, wie sie behauptet, ihre Waren ausschließlich über Messen vertreibt und seit über sechs Jahren an der Messe „…“ in H. teilnimmt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und es sich damit nach dem Wortlaut des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB bei dem Messestand der Verkäuferin um einen beweglichen Gewerberaum handeln würde, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, würde eine teleologische Auslegung vorliegend dazu führen, dass der Messestand der Verkäuferin im Ergebnis nicht als Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

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Die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.20131 neu gefasst worden. Dieses Gesetz setzt die sog. Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.20112 um. Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a)) und Nr. 9 der Richtlinie enthalten die in § 312b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB übernommenen Regelungen.

In Ziffer (22) der Erwägungsgründe der Richtlinie ist ausgeführt: „Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.“

Die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auch auf Markt- und Messestände erfolgte vor dem Hintergrund, Verbraucherinnen und Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen mussten3. In Ziffer (21) der Erwägungsgründe der Richtlinie ist insoweit ausgeführt: „Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt (…)“

Eine solche Situation liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkauft, auf welchem regelmäßig dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Ware verkaufen. Sie kann aber dann vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden4. Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei, ob der Verbraucher mit Waren der jeweiligen Art auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe rechnen muss oder ob insoweit ein Überraschungsmoment vorliegt.

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Der Schutzzweck des § 312b BGB gebietet es daher, Markt- und Messestände dann nicht als Geschäftsräume im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn auf ihnen fachfremde Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, mit denen der Verbraucher auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe nicht rechnen muss5.

Da es sich hierbei um eine Anwendung über die Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie hinaus handelt, ist das Amtsgericht frei, den Tatbestand des § 312b BGB nicht schematisch anzuwenden, sondern auch insoweit, als dies durch den Schutzzweck der Norm geboten erscheint6.

Vorliegend vertreibt die Verkäuferin Dampfsauger und Dampfreiniger. Der Messestand der Verkäuferin befand sich auf der Messe „…“ in H.

Auf einer Reisemesse erwartet der Verbraucher typische, mit dem Reisen zusammenhängende Waren und Dienstleistungen. Darunter fallen insbesondere Reiseleistungen von Reiseveranstaltern, Beherbergungsbetrieben oder Tourismusverbänden, Angebote verschiedener Reisemittel, typische Ausrüstungsgegenstände für Reisen und ähnliches.

Bei Dampfsaugern und Dampfreinigern handelt es sich hingegen nicht um reisetypische Waren. Dampfsauger und Dampfreiniger werden vornehmlich im Haushalt eingesetzt und nicht auf Reisen. Der Umstand, dass Dampfsauger und Dampfreiniger auch zur Reinigung von Wohnmobilen, Wohnwagen, Fahrrädern etc. verwendet werden können, führt entgegen der Ansicht der Verkäuferin nicht dazu, dass es sich bei Dampfsaugern und Dampfreinigern um reisetypische Waren handeln würde. Anders kann es möglicherweise bei kleinen, über einen Akku betriebenen Handreinigungsgeräten liegen, welche sich für eine kleine Reinigung auf Reisen anbieten. Die von der Verkäuferin vertriebenen Geräte können jedoch nur über einen 230 Volt-Anschluss betrieben werden und bieten sich auch von ihrer Größe her nicht dazu an, auf Reisen mitgenommen zu werden. Allenfalls wird daher mit den Geräten üblicherweise eine stationäre Reinigung von Wohnmobilen, Wohnwagen, Fahrrädern, etc. zu Hause in Betracht kommen. Auch insoweit führt der bloße Umstand, dass Dampfsauger und Dampfreiniger auf eine Reise mit dem Wohnmobil oder dem Wohnwagen mitgenommen werden können, entgegen der Ansicht der Verkäuferin nicht dazu, dass es sich dabei um reisetypische Waren handeln würde.

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Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 68 C 7/15

  1. BGBl. I, S. 3642[]
  2. ABl.EU vom 22.11.2011, L 304/64[]
  3. RegE des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/13951, Seite 50[]
  4. vgl. RegE des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/13951, Seite 50[]
  5. vgl. auch Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 312b BGB, Rn. 2; Jauernig, BGB, 16. Auflage, 2015, § 312b BGB, Rn. 8[]
  6. ähnlich auch MünchKommBGB/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, 2016, § 312b BGB, Rn. 23[]