Geschäftsführung ohne Auftrag – und der Aufwendungsersatzanspruch

Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt.

Geschäftsführung ohne Auftrag – und der Aufwendungsersatzanspruch

Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln.

Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.

Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes handelt, wozu genügt, dass es seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt1. Werden zudem mit einer objektiv „auchfremden“ Geschäftsbesorgung fällige Verpflichtungen des Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse erfüllt, ist dessen entgegenstehender Wille nach § 679 BGB unbeachtlich.

Im hier entschiedenen Fall hatte der Landesbetrieb Bau daher mit dem Abbruch der Brücke ein objektiv „auchfremdes“ Geschäft für die Brückenmiteigentümerin (mit)besorgt. Ob er ein eigenes oder fremdes beziehungsweise „auchfremdes“ Geschäft der Brückenmiteigentümerin geführt hat, hängt von der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Brückenbauwerk und damit der Verantwortlichkeit für dessen baulichen Zustand ab. Beide Parteien sowie die Gemeinde V. waren jeweils nach den §§ 93, 94, 946 BGB Miteigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB des auf ihren Grundstücken aufstehenden Brückenbauwerks. Hieraus ergab sich eine gemeinschaftliche Verkehrssicherungspflicht aller Miteigentümer in Bezug auf das gesamte Brückenbauwerk, der der Landesbetrieb durch dessen Abriss auch für die Brückenmiteigentümerin nachgekommen ist.

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Bestattung als Geschäftsführung ohne Auftrag

Im Rahmen auftragloser Geschäftsführung sind grundsätzlich auch eigene Aufwendungen des Geschäftsherrn erstattungsfähig. Auch kann neben dem Ersatz für Eigenaufwendungen, die dem Geschäft ohne weiteres zuzuordnen sind, ein Gemeinkostenzuschlag verlangt werden2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16

  1. st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 53/17, BeckRS 2018, 1598 Rn. 8 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.12 1975 – II ZR 54/74, BGHZ 65, 384, 389 f[]

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